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Düngeverordnung: Künftige Sperrfristen und Vorschriften

Mist auf frostige Wiese
am Dienstag, 24.10.2017 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Anfang November und Mitte Dezember gelten weitere Sperrfristen für Stickstoffdünger. Sie betreffen den Feldfutterbau sowie Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren. Doch was gilt für flüssige Blattdünger, nährstoffhaltige Beizen oder weitere Zusatzstoffe?

Die Sperrfrist für Stickstoffhaltige Dünger hat laut neuer Düngeverordnung nach der Ernte der Hauptkultur begonnen. Sie dauert bis einschließlich 31. Januar. Nur in Ausnahmefällen darf im Herbst jetzt noch Stickstoff gedüngt werden.

Weitere Sperrfristen starten

  • Am 1. November beginnt die Sperrfrist für mehrjährigem Feldfutterbau auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland (bei Aussaat bis 15. Mai). Sie dauert bis einschließlich 31. Januar.
  • Am 15. Dezember beginnt das Ausbringverbot für Festmist von Pferden oder anderen Huf- und Klauentieren oder Kompost.  Es gilt bis einschließlich 15. Januar.
  • Am 1. Oktober musste die Düngung auf Ackerland zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter bei Aussaat bis 15.9., Wintergerste nach Getreide bei Aussaat bis 1.10. abgeschlossen sein.

Was für Blattdünger gilt

Durch die neue Düngeverordnung ist auch der Einsatz von geringen N-Mengen über Blattdünger nicht mehr möglich. Das gilt etwa für Mangannitrat oder der Zusatz von SSA zu Glyphosat. In einigen Bundesländern gelten aber Ausnahmen.

Nordrhein-Westfalen hat zum Beispiel für den Herbst 2017 eine Ausnahmereglung erlassen. Darin wird festgelegt, dass Blattdünger, Beizen oder Zusatzstoffe auch innerhalb der Sperrfrist ausgebracht werden dürfen, sofern eine N-Menge von insgesamt 5 kg/ha nicht überschritten wird.

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