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Düngerecht

Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Schleppschlauchverteiler im Weizenfeld
am Freitag, 02.06.2017 - 14:00 (Jetzt kommentieren)

Seit 1. Juni sind die neuen Regeln bei der Düngeverordnung offiziell in Kraft getreten und gelten ab sofort. Das sind die zentralen Anforderungen.

Düngebedarfsermittlung

Der N-Düngebedarf ist künftig nach bundesweit einheitlichen Vorgaben zu ermitteln und zu dokumentieren. Der Düngebedarf der Kultur muss jetzt vor der Düngung für jeden Schlag festgelegt werden. Überschreitungen des Düngebedarfs gelten als Ordnungswidrigkeit.

Es gilt eine Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln. Gärreste aus Biogasanlagen sind ab sofort mit einzubeziehen.

 

Sperrfristen laut Düngeverordnung

Folgende  Sperrfristen gelten nach der novellierten Düngeverordnung:

  • Ackerland nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar; Ausnahmen von der Sperrfrist auf Ackerland: Düngung bis 01. Oktober (bei Aussaat bis 15. September) zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter sowie (bei Aussaat bis 01. Oktober) Wintergerste nach Getreidevorfrucht; Verringerung der zulässigen Gaben bei Herbstausbringung von 80 auf 60 kg Gesamtstickstoff
  • Grünland: 01. November bis 31. Januar; Verbot der Ausbringung von Festmist und Kompost vom 15. Dezember bis 15. Januar; die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben.

Die Düngung bis zum 30. September ist nur für bestimmte Kulturen mit ausreichender N-Aufnahme vor dem Winter und bis zu einer Höhe von 60 kg/ha Gesamtstickstoff erlaubt. Damit wird die bisher erlaubte "Strohdüngung" unterbunden. Auf Grünland wird die Sperrfrist um zwei Wochen ausgedehnt und für Festmist, Kompost und feste Gärreste wird eine einmonatige Sperrfrist eingeführt.

Die Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger einschließlich Gärresten beträgt generell sechs Monate. In Betrieben mit über drei Großvieheinheiten pro Hektar oder ohne eigene Ausbringungsfläche sind ab 2020 neun Monate erforderlich, für Festmist und Kompost wird eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten eingeführt. Der Nachweis der Lagerung und Verwertung kann auch durch überbetriebliche Kooperationen erfolgen.

Neue Düngeverordnung: Nährstoffüberhang nicht über 60 kg N/ha

  • Bis 2020 darf der Stickstoffüberhang im Schnitt der letzten drei Jahre beim Nährstoffvergleich nicht über 60 kg N/ha pro Jahr liegen. Ab 2020 darf im Rahmen des Nährstoffvergleichs der Kontrollwert von 50 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten werden.
  • Bei Phosphor darf der Kontrollwert im Mittel der letzten sechs Jahre nicht über 20 kg P2O5 liegen. Ab 2023 darf der Kontrollwert für diesen Zeitraum 10 kg Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreiten.

Lagerkapazitäten bei der DÜ-Vo

  • Nachweis der Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Gärrückstände)
  • Ab 2020 Nachweis der Lagerkapazität von mindestens neun Monaten für Betriebe mit mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar und Betriebe ohne eigene Ausbringungsflächen, die Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen
  • Ab 2020 Nachweis der Lagerkapazität für Festmist und Kompost von zwei Monaten

Neuen Düngeverordnung: Ausbringung

  • Unverzügliche Einarbeitung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem oder Ammonium-Stickstoff bis spätestens vier Stunden nach Beginn des Ausbringens (gilt nicht für Festmist von Rindern, Schweinen oder für Kompost)
  • Eine Düngung mit Harnstoff ist ab dem 1. Februar 2020 nur noch mit Zugabe von Ureasehemmstoffen erlaubt, oder wenn spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird.
  • Streifenförmige Ausbringung auf oder direkte Einbringung in den Boden von flüssigen organischen oder flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem oder Ammonium-Stickstoff, auf bestelltem Ackerland ab 1. Februar 2020, auf Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025.
Mit Material von BZL

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