Nach der Getreideernte muss vor der Durchführung einer Düngungsmaßnahme wieder die Frage beantwortet werden, ob das Wintergetreide, der Winterraps oder die Zwischenfrucht für eine optimale Entwicklung im Herbst eine N-Düngung benötigt und welche Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten sind.
Düngeverordnung: Stickstoffhöchstmenge ist begrenzt
Die Anwendung von
- Gülle,
- Jauche
- flüssigen organischen Düngemitteln (z. B. Klärschlamm, Gärreste)
- organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (NCaCl2-lösl > 10%, z. B. Kalkklärschlamm)
- Geflügelkot (Hühnertrockenkot und Hähnchenmist)
wird nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter durch die Regelung im § 4 Absatz 6 der Düngeverordnung wie folgt begrenzt: Zu Folgekulturen, die im gleichen Jahr angebaut werden, einschließlich Zwischenfrüchten, ist eine Düngung bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfs an Stickstoff der Kultur erlaubt, wobei eine Höchstmenge von maximal 40 kg/ha Ammoniumstickstoff oder 80 kg/ha Gesamtstickstoff nicht überschritten werden darf.
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Verstoß gegen die Düngeverordnung
Unter Anwendung des Grundsatzes der pflanzenbedarfsgerechten Düngung ist der Nährstoffbedarf der angebauten Kultur ausschlaggebend für eine Düngungsmaßnahme.
Bei Berücksichtigung des aus dem Boden nachgelieferten Stickstoffs besteht nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Winter kein N-Düngebedarf:
- nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse und Leguminosen
- zur Förderung der Strohrotte
In diesen Fällen stellt die Herbstdüngung mit Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln sowie organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot einen Verstoß gegen § 4 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung dar und wird im Rahmen von Cross Compliance sanktioniert. In Wasserschutzgebieten sind zusätzlich die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der LWK Niedersachsen
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