Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Düngeverordnung

DüV Sperrfristen: Wo ist Gülle fahren schon ab 16. Januar erlaubt?

Güllefass und Schleppschlauch
am Dienstag, 17.01.2023 - 10:00

Langsam rückt das Ende der Sperrfrist für die Gülleausbringung näher. In Ausnahmefällen dürfen die ersten Fässer schon ab dem 16. Januar wieder rollen. Lesen Sie, wo gelten.

Das Güllesilvester rückt näher. Im Januar endet die Sperrfrist für die Ausbringung von Gülle. Aber wann genau? Hier sind unterschiedliche Termine zu beachten. Wir geben eine Übersicht über die wichtigsten Fristen.

Wo Sperrfristen auf Grünland auf Einzelantrag hin vorgezogen wurden, darf schon seit 16. Januar wieder gefahren werden - sofern es der Boden zulässt.

Hinterfragen Sie vor jedem Einsatz, ob Boden und Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind. Auf gefrorenem Boden dürfen nach aktueller Düngeverordnung keine stickstoff- oder phosphathaltigen Dünger mehr ausgebracht werden! Das gilt generell für nicht aufnahmefähige Böden, also auch, wenn sie wassergesättigt, überschwemmt oder schneebedeckt sind. Die Bevölkerung nimmt Gülletransporte aufmerksam wahr und zeigt Verstöße regelmäßig an.

Es gelten auch Sperrfristen von 1. Dezember bis 15. Januar, jeweils auf Acker- und Grünland, für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost (in nitratbelasteten roten Gebieten ab 1. November bis 31. Januar, in gelben Gebieten von 1. Dezember bis 15. Februar) und neu auch für phosphorhaltige Düngemittel. Auch für Mist gilt: Bei Frost ist das Ausbringen verboten!

Acker: Sperrfrist dauert noch bis 31. Januar

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Folgende Ausnahmen gibt es, wenn ein Düngebedarf gegeben ist:

  • Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt.
  • Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.
  • Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.

Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.

Grünland: Sperrfrist bis 31. Januar, wenn keine Verschiebung beantragt wurde

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

  • Festmist und Kompost darf auf Grünland und auf Äckern nicht zwischen dem 1. Dezember und dem 15. Januar (grüne Gebiete) aus gebracht werden.
  • In roten Gebieten gilt eine Sperrfrist zwischen 1. November und 31. Januar.
  • In gelben Gebieten (phosphorsensible/eutrophierte Gebiete) gilt sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar. Hier dürfen in diesem Zeitraum generell keine phosphorhaltigen Dünger ausgebracht werden (wie z.B. Gülle, Gärreste).

In nitratbelasteten Roten Gebieten beginnt die Sperrfrist für Dünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf Grünland seit Herbst 2021 schon am 1. Oktober und endet am 31. Januar. Damit dauert sie dort vier Wochen länger. Auch für Festmist und Kompost wurde sie um einen Monat verlängert und beginnt am 1. November und dauert bis 31. Januar.

Ausnahmen für Grünland: Wann Gülledüngung schon ab 16. Januar erlaubt ist

Je nach Bundesland gibt es beim Grünland unterschiedliche Verfahren, die ein Verschieben der Sperrfrist erlauben.

Dabei wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben, und zwar um zwei oder um vier Wochen. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die Anträge mussten im jeweiligen Bundesland im Herbst gestellt worden sein.

Die Verschiebung kann ein Vorverlegen (beispielsweise in Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen) oder auch ein Verlegen nach hinten sein (unter anderem in Bayern und in südlichen Landesteilen Baden-Württembergs). Ein Verschieben der Sperrfrist ist in gelben und roten Gebieten nicht möglich.

Damit dürfen die ersten Betriebe mit genehmigten Verschiebungsanträgen, überwiegend in den nördlichen Bundesländern, schon ab dem 16. Januar wieder Gülle ausbringen.

Antragsverfahren für Sperrzeitverschiebung in den Bundesländern unterschiedlich

Anträge für eine Verschiebung der Güllesperrfrist auf Grünland müssen im Herbst gestellt werden. Das Verfahren ist je nach Region unterschiedlich:

  • Niedersachsen: Einzelbetrieblicher Antrag bei der Landwirtschaftskammer.
  • Schleswig-Holstein: Einzelbetrieblicher Antrag bei der Landwirtschaftskammer; Besonderheiten bei Betrieben in der sogenannten Nitrat- und Phosphatkulisse sind zu beachten.
  • Nordrhein-Westfalen: Einzelbetrieblicher Antrag bei der Landwirtschaftskammer.
  • Baden-Württemberg: Per Allgemeinverfügung durch das Landwirtschaftsministerium und anschließendem Erlass des jeweiligen Landratsamts. Einzelanträge ebenfalls möglich.
  • Bayern: landkreisweite Allgemeinverfügungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

Keine Düngung auf gefrorenen Böden

Unabhängig von den Sperrfristen gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten.

"Schneebedeckt" scheint oft ein dehnbarer Begriff zu sein. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hat anhand einer Bilderserie mit Erläuterung zur Düngeverordnung eine gute Hilfestellung veröffentlicht, was als befahrbar gilt und was nicht. Bei schneebedecktem Boden ist unabhängig von der Schneehöhe eine Düngung generell verboten.

Achtung, die bisherigen Ausnahmeregelungen bei geforenem Boden einschließlich Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost gibt es nicht mehr!

Das agrarheute Magazin Die digitale Ausgabe Juni 2023
agrarheute_magazin_composing