Ab Mitte Dezember gilt das Ausbringverbot stickstoffhaltiger Dünger auch für Festmiste von Huf- und Klauentieren und für Kompost. Über 1,5 Prozent N in der TM ist die Ausbringung zwischen 15. Dezember und 15. Januar nicht zulässig. Bei Stickstoffgehalten bis zu 1,5 Prozent in der TM besteht kein Verbotszeitraum.
Es darf maximal eine Menge bis zur Abdeckung des N-Bedarfs der Zielkultur ausgebracht werden, darauf weist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinland-Pfalz in Neustadt hin.
Anders als für flüssige und feste organische Dünger gilt die Einarbeitungspflicht innerhalb von vier Stunden für Festmist von Huf- und Klauentieren nicht.
Miste mit Trockenmassen unter 25 Prozent müssen mindestens drei Wochen auf einer befestigten Dungplatte verrotten.
Wo gelagert werden darf
Eine Lagerung ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen möglich. Die Fläche muss jährlich wechseln und darf nicht im Gewässerrandstreifen liegen. In Überschwemmungsgebieten ist eine Lagerung nur kurzfristig und nicht während potenziellen Überschwemmungszeiten erlaubt.
Zu Oberflächengewässern, also Teichen, Bächen, Gräben usw. sind mindestens 20 m Abstand zu halten - auch wenn sie nur zeitweilig Wasser führen!
Versickern unbedingt vermeiden
Legen Sie Mieten auf möglichst kleiner Grundfläche und mit geringer und ebener Oberfläche an. In Hanglagen sind Vorkehrungen gegen das Durchsickern von Niederschlägen am Mietenfuß und gegen das oberflächige Ablaufen von Sickerwasser zu treffen.
Eine Abdeckung ist nicht grundsätzlich erforderlich. Wenn, dann allenfalls nach Ablauf der thermophilen Phase, also 4 bis 6 Wochen nach dem Aufsetzen, und nur mit gasdurchlässigen Materialien wie Stroh oder Vlies.
Die Lagerdauer reicht bis zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringtermin, nicht länger als 6 Monate. Eine Bodenbearbeitung erfolgt nur dann, wenn unmittelbar nach der Räumung des Mistlagerplatzes eine pflanzenbauliche Nutzung geplant ist.
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