In einigen Regionen haben Regenfälle und wassergesättigte Böden die Düngung bislang noch vielerorts verzögert. Bis zum Einsatz müssen die organischen Dünger aber noch gelagert werden. Hierbei gibt es zeitliche Fristen. Das gilt bei der Lagerung am Feld für Gärreste, Festmist und andere Wirtschaftsdünger.
Wie lange darf ich Gärreste und Mist am Feld lagern?
Grundsätzlich ist die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen nur ausnahmsweise erlaubt. Die Lagerung muss also zeitlich mit der Ausbringung zusammenhängen. Auch darf nur so viel Mist gelagert werden, wie auf dem Feld ausgebracht wird.
In den Vorgaben wird zwischen Festmist von Huf- und Klauentieren und anderen festen organischen Düngern unterschieden. Zu letzteren zählen etwa Geflügelmist oder separierte Gärreste. Für sie gelten höhere Anforderungen. Hier gilt nach Angaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) folgendes:
- Festmist mit TS-Gehalt > 25 % darf ohne Abdeckung maximal vier Wochen auf dem Feld gelagert werden, danach ist eine wasserfeste Abdeckung nötig;
- mit wasserfester Abdeckung darf er maximal 6 Monate auf dem Feld gelagert werden.
- Separierte Gülle und Gärreste sowie Geflügeltrockenkot dürfen 14 Tage lang mit wasserdichter Abdeckung am Feldrand zum Ausbringen bereitgestellt werden.
- Für Geflügelmist, Geflügelfrischkot und andere organische Dünger mit einem TS-Gehalt < 25 % ist das Lagern auf dem Feld und am Feldrand wegen der hohen Stickstoffgehalte untersagt.
Der richtige Lagerplatz auf Feld und Grünland
Beim Lagern auf dem Feld dürfen die Wirtschaftsdünger umliegende Gewässer nicht beeinträchtigen. Gegen das Ablaufen von Sickerwasser an hängigen Flächen lässt sich beispielsweise eine Entwässerungsmulde anlegen.
Zudem empfiehlt es sich, die Lagerplätze jedes Jahr zu wechseln, um Nährstoffanreicherungen zu vermeiden. Um die Auswirkungen des Mists auf den Boden zu reduzieren, muss der Mist mietenförmig und auf möglichst kleiner Aufliegefläche gelagert werden.
Wo darf ich Mist und Gärreste nicht lagern?
Das Lagern ist nur auf bewirtschafteten Acker- und Grünlandflächen erlaubt. Nicht erlaubt ist das Lagern der Wirtschaftsdünger in
- Überschwemmungsgebieten und auf staunassen Flächen,
- Senken, in denen sich Wasser sammelt,
- erosionsgefährdete Flächen,
- im Bereich von Drainageleitungen,
- Karstgebieten und Gebieten mit stark durchlässigem Untergrund,
- Wasserschutzgebieten in den Zonen I und II, in der Zone III gelten je nach Schutzgebiet unterschiedliche Regelungen.
Je nach Bundesland kann es aber verschiedene zusätzliche Regelungen geben. Hier kann Ihnen Ihre jeweils zuständige Länderdienststelle weiterhelfen.
Die LAWA gibt folgende Mindestabstände zu Gewässern an:
- 50 m zu oberirdischen Gewässern und Vorflutgräben,
- 20 m zu nicht ständig wasserführenden Straßen- und Vorflutgräben,
- 100 m zu Trinkwasserbrunnen.
Wie schnell muss ich Gärreste und andere Wirtschaftsdünger einarbeiten?
Die Einarbeitungszeit regelt die Düngeverordnung. Sie ordnet an, dass Gärreste innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem 1. Februar 2025 verkürzt sich die Einarbeitungszeit auf eine Stunde.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und organische Düngemittel mit weniger als 2 % Trockenmasse-Gehalt.
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