Neben der Konditionalität umfasst die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) auch freiwillige Ökoregelungen in der ersten Säule. Sie müssen jährlich neu beantragt werden. Eine dieser freiwilligen Maßnahmen ist die Ökoregelung 2 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“.
Bei der freiwilligen Ökoregelung müssen Landwirte auf dem förderfähigen und nicht brachliegenden Ackerland mindestens fünf Hauptfruchtarten anbauen.
Jede Art soll auf mindestens 10, aber maximal 30 Prozent der Fläche angebaut werden. Mindestens 10 Prozent der Fläche ist für Leguminosen oder Leguminosengemenge reserviert. Für die Ökoregelung erhalten Landwirte 45 €/ha. Der Getreideanteil darf maximal 66 Prozent umfassen.
Welchen Status hat Mais bei der Ökoregelung 2 „Vielfältige Kulturen“?
Bislang war noch nicht deutlich, welchen Status der Mais bei den Vorgaben einnimmt. Auch in den offiziellen Verlautbarungen und Übersichten fand die Kultur bislang keine Erwähnung.
Nach Angaben des Bayerischen Bauernverbands (BBV) wurde diese Frage nun aber vor Kurzem auf Bundesebene geklärt. Silo- und Körnermais wird nicht bei den maximal 66 % Getreideanteil eingerechnet. Das habe eine Anfrage des Verbandes beim Bundesministerium für Landwirtschaft ergeben.
Welche Vorgaben gelten für die Vielfältigen Kulturen im Ackerbau?
Diese Regeln gelten außerdem für Teilnahme an den Vielfältigen Kulturen im Ackerbau.
- Als Hauptfrucht zählt die Kultur, die zwischen 1. Juni und 15. Juli am längsten auf der Fläche stand.
- Getreide darf höchstens 66 % Flächenanteil haben.
- Sommerungen und Winterungen gelten auch bei gleicher Gattung als verschiedenen Kulturen
- Generell werden die Fruchtarten nach ihren botanischen Gattungen unterschieden (z.B. Kreuzblütler, Nachtschattengewächse).
- Dinkel gilt als unterschiedliche Fruchtart, auch wenn er zur selben Gattung wie der Weizen gehört.
Andere Kategorien sind:
- Gras und andere Grünfutterpflanzen (außer Gras zur Saatgut und Rollrasenproduktion)
- Leguminosenmischkultur
- Sonstige Gemenge
Bei mehr als fünf Kulturen, lassen sich mehrere Kulturen zusammenfassen, um auf den Zehn-Prozent-Anteil zu kommen.
Lassen sich Ökoregelungen der GAP mit anderen Programmen kombinieren?
Die Ökoregelung 2 kann auch auch mit anderen Programmen kombiniert werden. So empfiehlt der BBV bayerischen Praktikern beispielsweise, die Ökoregelung 2 mit der Teilnahme an einem Kulturlandschaftsprogramme (Kulap) des Freistaats zu kombinieren.
Insgesamt bleibt bei der neuen GAP auch auf den letzten Metern noch einiges im Unklaren. Einen guten Überblick über die neue Gemeinsame Agrarpolitik bietet die Broschüre „GAP kompakt 2023“.
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