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EU-Agrarreform

Basisprämie ab 2023: Mehr Vorschriften für weniger Geld

GAP-Reform Öko-Regelungen Basisprämie
am Donnerstag, 06.01.2022 - 14:43 (3 Kommentare)

Die Basisprämie heißt künftig Einkommensgrundstützung. Um sie zu bekommen, sind neue Anforderungen einzuhalten. Wir erläutern, was Konditionalität, guter ökologischer Zustand der Flächen (GLÖZ) und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bedeuten.

GAP-2023-gruene-Architektur-Praemien

Der gute und ökologische Zustand der Flächen (GLÖZ) und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sind ab 2023 eigens definiert. Sie sind einzuhalten, um die Basisprämie zu bekommen, die künftig Einkommensgrundstützung heißt.

Mit dieser sogenannten Konditionalität zum Agrar- und Umweltschutz zeigt sich die "neue grüne Architektur" der GAP (Gemeinsamen EU-Agrarpolitik), wie die Wirtschaftsberatung der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen erklärt (siehe Grafik).

Diese Vorschriften sind künftig einzuhalten, um die Basisprämie zu erhalten

Um die Basisprämie oder eben Einkommensgrundstützung zu erhalten, sind künftig erhebliche Leistungen gefordert. Dabei gibt es jede Menge Überschneidungen mit den Agrarumwelt-Programmen der Länder zum Natur- und Artenschutz. Eine Doppelförderung ist nach Angaben von Ruth Beverborg, LWK Niedersachsen, jedoch „grundsätzlich ausgeschlossen“.

Im Rahmen der Konditionalität sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche. Die Flächen müssen sich selbst begrünen, eine Aussaat ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und solche mit mehr als 75 % Grünlandanteil. Landschaftselemente wie Gehölze oder Hecken lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Stillegung anrechnen.
  • Verbot des Pflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten, also Vogelschutz- oder Fauna-Flora-Habitat- (FFH) Gebieten oder auf Moorstandorten.
  • 3 m Randstreifen zu Gewässern: Auf den Pufferstreifen ist das Ausbringen von Düngern und Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Die Bundesländer können in Gebieten mit erheblichen Anteilen von Ent- und Bewässerungsgräben Ausnahmen erteilen und den Abstand verringern.
  • Weiter sind kahle Böden im Winter Tabu. Dabei soll eine Mulchschicht auch als Bodenbedeckung gelten.
  • Fruchtwechsel ist zudem ab 10 ha Acker nötig. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 10 ha Acker und solche mit mehr als 75 Prozent Grünlandanteil und weniger als 50 ha Acker. Auf höchstens der Hälfte des Ackers eines Betriebs gilt dafür auch der Anbau einer Zwischenfrucht oder die Begrünung durch eine Untersaat in einer Hauptkultur.

Das zeigen erste Berechnungen: So stark sinkt die Basisprämie

Die EU-Zahlungen werden nach ersten Berechnungen folgendermaßen sinken:

  • von rund 173 €/ha Basisprämie 2020 auf
  • etwa 150 €/ha Einkommensgrundstützung 2023.

Rein rechnerisch könnte sich eine Eco-Scheme-Prämie von etwa 65 €/ha Landwirtschaftliche Fläche ergeben. Dazu werden sieben freiwillige Einzelmaßnahmen angeboten. Ob diese einkommenswirksam werden, ist einzelbetrieblich erst noch genau zu betrachten. Sicher wird es darauf ankommen, den Prämienantrag möglichst „förderoptimiert“ zu stellen.

Nach Angaben aus dem Sachgebiet Betriebswirtschaft und Wirtschaftsberatung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist weiter mit folgenden Zahlen zu rechnen.

So steigt die Umverteilungsprämie

Die Umverteilungspämie steigt an. Sie wird statt für 46 dann für 60 ha erhöhte Fördersätze haben. Sie steigen 2023 auf

  • 69 €/ha für die ersten 40 ha und
  • 41 €/ha bei 41 bis 60 ha.

Die Umverteilungsprämie steigt damit von maximal etwa 1.980 €/Betrieb auf maximal etwa 3.600 €/Betrieb.

So steigen die Prämien für Junglandwirte und die gekoppelten Prämien

Die Junglandwirteprämie steigt 2023 von bisher 44 €/ha auf 115 €/ha. Die Basisfläche dafür wird dann von 90 auf 120 ha angehoben. Somit könnte eine Junglandwirtin 2023 maximal 13.800 € Prämie bekommen. Bisher waren es maximal 3.960 €. Das sind künftig maximal 9.840 € mehr.

Außerdem sind 2023 gekoppelte Prämien für Mutterkühe, -schafe und -ziegen geplant. 2023 gibt es demnach

  • 77 €/Mutterkuh und
  • 34 €/Mutterschaf bzw. Mutterziege.

Ein Weidegang ist dafür aber keine Pflicht.

Mit Material von Ruth Beverborg, LWK Niedersachsen, AgE
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