Die EU-Kommission hat die Erlaubnis für Alpha-Cypermethrin widerrufen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) muss bis Dezember diesen Jahres die nationalen Zulassungen für die drei Insektizide damit ebenfalls widerrufen.
Diese drei Insektizide fallen weg
Diese insektiziden Pflanzenschutzmittel verschwinden künftig vom Markt:
- Fastac ME, 31.12.2021 derzeitiges Zulassungsende,
- Alfatac 10 EC, 31.10.2021, und
- Fasthrin 10 EC. , 31.07.2021
Für Alfatac 10 EC und Fasthrin 10 EC ist allerdings kein formeller Widerruf nötig. Die beiden Präparate verlieren dieses Jahr sowieso ihre Genehmigung.
Aufbrauchfrist spätestens bis Dezember 2022
Nach deren Zulassungsende gilt (gemäß Pflanzenschutzgesetz und Durchführungsverordnung (EU) 2021/795) eine Abverkaufsfrist von sechs Monaten und eine Aufbrauchfrist bis zum 7. Dezember 2022. Eventuell wird das BVL noch eine frühere Frist festsetzen.
So dürfen die drei Produkte nur noch in dieser und vielleicht in der kommenden Saison eingesetzt werden. Sie sind in Deutschland derzeit für ein recht weites Spektrum von Ackerbaufrüchten und im Gemüsebau mit jeweiligen Schwerpunkten zugelassen.
Dagegen diese Schädlinge wirken die drei wegfallenden Insektizide
Im Ackerbau wirken die auslaufenden Insektizide, zum Beispiel die Mikroemulsion Fastac ME gegen folgende wichtige Schadorganismen:
- in Raps gegen Rapserdflöhe, Stängelrüssler, Rapsglanzkäfer,
- in Getreide gegen Blattläuse als Virenüberträger, Getreidehähnchen,
- in Kartoffeln gegen Kartoffelkäfer,
- in Mais gegen Blattläuse und Maiszünsler,
- in Zuckerrüben gegen Moosknopfkäfer.
Werden sie noch eingesetzt, sind etliche Auflagen einzuhalten.
Blattläuse in Rüben nicht verwechseln: So vergilbte Nester vermeiden
So gefährlich sind Insektizide mit Alpha-Cypermethrin
Diese Auflagen gelten unter anderem zum Beispiel für Fastac ME (Auszug):
- NB6611: Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Die Bienenschutzverordnung ist zu beachten.
- NN400: Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft.
- NW264: Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
- SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
- SB110: Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des BVL ist zu beachten.
- SB193: Das Pflanzenschutzmittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Klingen die Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden.
- SE110: Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
- SF1891: Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS110, SS2101, SS2202: Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen, weiter festes Schuhwerk (etwa Gummistiefel) beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel oder bei der Ausbringung/Handhabung.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.