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Unkrautbekämpfung

Diese Auflagen müssen Sie beim Herbizideinsatz in Weizen einhalten

Weizenkeimlinge im Spätherbst
am Montag, 26.10.2020 - 15:17 (Jetzt kommentieren)

Bei Herbiziden wie CTU, Pendimenthalin und Prosulfocarb gelten strikte Auflagen. Wir fassen sie hier für Sie zusammen.

Bei aufgelaufenem Weizen bieten feuchte Bedingungen optimale Voraussetzungen für gute Wirkungsgrade von flufenacethaltigen Herbiziden.

Falls eine Nikolausspritzung geplant ist, kann in Weizen das Mittel Traxos zum Einsatz kommen, sagt Christian Erbe, Pflanzenschutzberater am Landwirtschaftsamt Bruchsal.

Zudem ist bei Winterweizen – anders als bei Wintergerste und Winterroggen – zwingend auf die Verträglichkeit bestimmter Winterweizensorten beim Einsatz von Chlortoluron (CTU) zu achten. Achten Sie dabei auf die Sortenbeschreibungen.

Bei einer Reihe an Wirkstoffen sind Auflagen zwingend einzuhalten. Der Pflanzenschutzexperte fasst sie zusammen:

Diese Auflagen gelten beim Einsatz von Chlortoluron (CTU)

Chlortoluron (CTU) ist unter anderem enthalten in Lentipur 700, Carmina 640 oder Toluron 700 SC.

  • NG 404: ab Hangneigung über 2 % 20 m Abstand zu Oberflächengewässern ausgenommen Mulch-und Direktsaat
  • NG 405: keine Anwendung auf drainierten Flächen (außer Trinity; hier gilt ein Verbot nur zwischen dem 1. November und dem 15. März)
  • NW 605 + NW 606: Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern: 50 % Abdrift mindernde Düse: 10 m; 75 % Abdrift mindernde Düse: 5 m
  • NG 411: Keine Anwendung auf Bodenarten reiner, schwach schluffiger und schwach toniger Sand mit Humusgehalt unter 2,25 %

Auflagen beim Einsatz von Pendimenthalin und Prosulfocarb

Pendimethalin ist unter anderem in Trinity, Malibu, Addition und anderen enthalten; Prosulfocarb, beispielsweise in Boxer, Jura, Filon, etc.

  • NT 145: Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Das Mittel darf nur mit einem Gerät ausgebracht werden, das in der jeweils aktuellen Liste der abdriftmindernden Geräte mit 90 % Adriftminderung eingetragen ist (auf der gesamten Fläche)
  • NT 146: Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten
  • NT 170: Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung 3 m/s nicht überschreiten
Mit Material von Christian Erbe, Landwirtschaftsamt Bruchsal
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