Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Düngeverordnung

Düngesperrfrist auf Grünland: Wann ein Verschieben möglich ist

32_sperrfrist_foto_djuren_Gülle Nachtfrost ok D
am Samstag, 04.09.2021 - 06:03 (Jetzt kommentieren)

Für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln gilt eine Sperrfrist im Winter. Eine Vorverlegung um zwei Wochen ist in manchen Bundesländern unter Umständen möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden. Hier die Details am Beispiel Niedersachsen.

Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 Prozent Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen.

Somit gilt die Sperrfrist im Winter quasi für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltige Oberflächenwässer.

Wie in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland möglich.

Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2021 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurde. Gräser, die erst im Sommer 2021 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und werden bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt!

Vorverlegung um zwei Wochen ist in Niedersachsen möglich

Für eine optimale N-Effizienz sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit schnell verfügbaren Stickstoffgehalten möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Versuchsergebnisse zeigen, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Ausbringung Mitte/Ende Januar in aller Regel besser ist als bei einer späten Ausbringung im Herbst.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um auf Grünland eine bedarfsgerechte Düngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten.

Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16. Oktober beginnt und am 15. Januar (einschl.) endet.

Aufgrund der im Mai in Kraft getretenen niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten („gelben“), Gebieten festgelegt.

Aufgrund dieser Einschränkungen ist eine frühere Stickstoffdüngung auf Flächen in diesen Gebieten nicht möglich! Es bleibt dort bei den geltenden Regeln der Landes-Düngeverordnung:

  • „Rote“ Gebiete: Keine N-Düngung vom 01.10. bis 31.1.
  • „Gelbe“ Gebiete: keine P-Düngung (also keine Gülle, Gärreste, u.s.w.) vom 1. Dezember bis 15. Februar.

Anträge von Betrieben, deren gesamte Grünlandflächen im eutrophierten „gelben“ Gebiet liegen, werden nicht angenommen!

Betriebsleiter, deren Grünlandflächen nur teilweise in der „gelben“ Kulisse liegen, verpflichten sich, auch auf den Flächen in den gelben Kulissen bereits am 16. Oktober die Düngung einzustellen aber dennoch dort erst nach dem 15. Februar zu düngen, damit die 3-monatige Sperrfrist für den Gesamtbetrieb nicht verkürzt wird.

Die Lage der Flächen in den jeweiligen Kulissen ist im Internet über das LEA-Portal einzusehen: sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/

Betriebsleiter, die trotz der Einschränkungen von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen. Dazu stehen ab der zweiten Septemberwoche Formulare auf deren Internetseite zum Download bereit.

Diese Bedingungen müssen Sie einhalten, um die Sperrfrist zu verschieben

Bei der Verschiebung der Sperrfrist sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1. Keine vorzeitige Düngung in der zweiten Januarhälfte auf Flächen in „roten“ und „gelben“ Gebietskulissen.
2. Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen eingehalten werden. Das heißt, keine Ausbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind. Das Aufbringen auf gefrorenem Boden ist in keinem Fall zulässig. Der Boden muss bei der Ausbringung frostfrei sei.

3. Um Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer zu vermeiden, muss die Einhaltung der bekannten Mindestabstände zu Gewässern besonders beachtet werden. Bei Breitverteilung von Gülle/Gärresten müssen mindestens vier Meter Sicherheitsabstand zur Böschungsoberkante eingehalten werden.

Abweichend dazu kann der Mindestabstand auf einen Meter verkürzt werden, soweit für das Aufbringen Geräte genutzt werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. Hier sind in erster Linie Schleppschuh- und Injektionsverteiler zu nennen.

Grünlandflächen in den Moor- und Marschregionen verfügen häufig über Grüppen zur Entwässerung. Hier besteht bei ungünstigen Bedingungen ebenfalls eine hohe Abschwemmungsgefahr. Ein direkter Nährstoffeintrag oder ein Abschwemmen in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.

4. Bei Flächen mit stärkerer Hangneigung sind die Abstandsregeln der aktuellen Düngeverordnung zu beachten. Zur Böschungsoberkante (BOK) sind in Abhängigkeit von der Hangneigung folgende Abstände einzuhalten:
  • Hangneigung mehr als fünf Prozent innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur BOK: drei Meter
  • Hangneigung mehr als zehn Prozent innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur BOK: fünf Meter
  • Hangneigung mehr als 15 Prozent innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur BOK: zehn Meter
Auf den genannten Streifen am Gewässer dürfen generell keine N- und P-haltigen Düngemittel ausgebracht werden. Dieses Ausbringungsverbot gilt unabhängig von der eingesetzten Technik und muss immer eingehalten werden, also auch wenn z.B. Schleppschuhtechnik oder Mineraldüngerstreuer mit Grenzstreueinrichtung eingesetzt werden
5. Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Sperrfrist nicht für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte gilt. Für diese Düngemittel gilt je nach Lage der Fläche im „grünen“, „roten“ oder „gelben“ Gebiet ein gesonderter Verbotszeitraum in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar (grün), 01. November bis 31.Januar (rot) bzw. 01.Dezember bis 15. Februar (gelb). Diese Sperrfrist kann nicht verschoben werden. Aber auch für Mist gilt das Verbot der Ausbringung bei Frost!

Antragsformulare zur Verschiebung der Ausbringungssperrfrist auf Grünland für den Winter 2021/2022 stehen ab der zweiten Septemberwoche auf der Internetseite www.lwk-niedersachsen.de zum Download bereit. Diese können direkt am PC ausgefüllt und online an die Adresse sperrfrist@lwk-niedersachsen.de der LWK übermittelt werden.

Bei technischen Schwierigkeiten ist in Ausnahmefällen ein Senden des am PC ausgefüllten Formulars als Scan an die Fax-Nummer 0441-801450 möglich. Bitte keine Anträge per Post zusenden!

Antrag frühzeitig stellen

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, also bis zum 16. Oktober genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss die Antragstellung spätestens bis zum 8. Oktober erfolgen.

Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird von der Düngebehörde eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer.
Infos: Technische Hilfe/Verwaltung: Jennifer Trebels, 0441-801-235, Fachfragen: Jelko Djuren, 0441-801-775.
Das agrarheute Magazin Die digitale Ausgabe Juni 2023
agrarheute_magazin_composing

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...