Die Richter hatten angemahnt, dass die Streichung von Ausnahmen vom generellen Düngeverbot auf gefrorenem, aber tagsüber abtauendem Boden ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden hatte. Dabei geht es um stickstoff- (N) und phosphat (P)-haltige Dünger, Kultursubstrate sowie Boden- oder Pflanzenhilfsstoffe auf gefrorenen Boden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) holt diese Öffentlichkeitsbeteilgung nun nach. Sie läuft jetzt bis zum 7. Juni 2022.
Um diese Vorgaben und Ausnahmen geht es im Einzelnen
Das Ausbringen N- und P-haltiger Dünger, Substrate sowie Boden- und Pflanzenhilfsstoffe ist nicht erlaubt, wenn der Boden
- überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren oder
- schneebedeckt ist.
Abweichend davon sind Kalkdünger mit weniger als 2 % Phosphat auf gefrorenen Boden erlaubt, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht vorkommt. Weiter dürfen nur bis zu 60 kg/ha Gesamt-N auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, mit Abweichungen für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost, wenn
- der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,
- ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht vorkommt,
- der Boden durch eine Winterkultur oder Zwischenfrüchte im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland handelt, und
- anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Hier finden Sie die BMEL-Anlage 1 zur Streichung der Ausnahmen
Um diesen Zielkonflikt geht es: Schadverdichtungen des Bodens
Das generelle Ausbringverbot für N- und P-haltige Dünger auf gefrorenem Boden soll die Gefahr der Abschwemmung und Erosion der Nährstoffe in Gewässer mindern. Allerdings entfällt dadurch mitunter die Möglichkeit, Wirtschaftsdünger einzusetzen, vor allem effektiv zu Beginn der Vegetationsperiode, um den pflanzlichen Nährstoffbedarf zu decken. Strukturschäden durch das Befahren nicht-tragfähiger Böden sind zu vermeiden.
So wird besonders auf schwereren Böden eine bedarfsgerechte Nährstoffversorgung im zeitigen Frühjahr erschwert. Die Gefahren einer geringeren Nährstoffausnutzung durch die Pflanzen erhöht sich mitunter sogar. Die Wirkung der Vorschrift auf die Schutzgüter Mensch, Biodiversität und Wasser wird aber als positiv bewertet, während sich mit Blick auf die Vermeidung von Schadverdichtungen des Bodens ein Zielkonflikt zeigt.
Hier finden Sie die BMEL-Anlage 2 zu Umweltfolgen
So machen Sie mit bei der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zur beabsichtigten Aufrechterhaltung der Streichung der Ausnahmen in der Düngeverordnung äußern, ebenso zu der Unterlage über die Umweltauswirkungen. Als betroffen gilt jeder, dessen Belange durch die genannte Regeln berührt werden. Dazu gehören neben der Landwirtschaft etwa auch Vereinigungen zum Umweltschutz.
Wer sich äußern will, muss das schriftlich tun, am besten per Post an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat 711, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Stichwort: Öffentlichkeitsbeteiligung § 5 Absatz 1 DüV. Möglich ist auch ein Telefax an 0228 / 995294262. Eine E-Mail an SUP2022@bmel.bund.de reicht verwaltungsrechtlich in der Regel nicht.
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