Mit der 2020 geänderten Düngeverordnung gelten verschiedene Tatbestände. Diese sind seit Frühjahr 2021 wirksam. Die folgende Auflistung beschreibt die Ordnungswidrigkeiten.
Die Düngeverordnung setzt die EU-Nitratrichtlinie in nationales Recht um. Sie sind ein Teil der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), die das bisherige Cross Compliance (CC) ersetzen. Bei Verstößen werden daher neben den Bußgeldern meist auch die Betriebsprämien um drei Prozent gekürzt.
Dabei sind Abweichungen nach unten bei leichten und nach oben bei schweren, wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen möglich. In Extremfällen ist sogar ein kompletter Entzug der EU-Zahlungen möglich.
Diese Geldbußen sind bei Verstößen in Roten Gebieten vorgesehen
Bis zu 50.000 Euro Geldbußen sind seit 1. Januar 2021 möglich für folgende Verstöße in belasteten Gebieten:
- Überschreiten des um 20 % reduzierten Düngebedarfs,
- Überschreiten der Aufbringmenge von 170 kg aus organischen und organisch-mineralischen Düngern inklusive Wirtschaftsdünger je Schlag, Bewirtschaftungseinheit oder Flächeneinheit,
- Aufbringen von ≥ 60 kg Stickstoff (N) gesamt als flüssige Dünger und Wirtschaftsdünger auf Grünland und im Feldfutterbau zwischen 1. September und 1. Oktober oder dem von der Behörde festgelegtem Beginn des Verbotszeitraums,
Bei diesen Verstößen gibt es Geldbußen bis 10.000 Euro
Das Düngegesetz benennt Bußgelder bis 10.000 Euro, wenn die Aufzeichnungen zur Düngung
- gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt wurden oder
- überhaupt nicht oder weniger als 7 Jahre aufbewahrt werden oder sie
- gar nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden.
Dafür drohen Geldstrafen bis zu 50.000 Euro
Weiter legt das Düngegesetz Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für diese Ordnungswidrigkeiten fest:
- Überschreiten des nach der Düngeverordnung ermittelten Düngebedarfs und Überschreiten des Düngebedarfs um >10 % bei ausnahmsweise höherem Düngebedarf,
- Aufbringen eines Stoffs mit unbekannten Nährstoffgehalten,
- Düngung, welche die voraussichtliche Abfuhr an Phosphat überschreitet, wenn die Grenzwerte nach Bodenuntersuchung überschritten sind,
- kein Vermeiden eines direkten Eintrags oder Abschwemmens von Nährstoffen in oberirdische Gewässer, etwa durch Nichteinhalten des jeweils vorgeschriebenen Mindestabstands,
- Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngern und anderen Nährstoffträgern in 1 m Abstand zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers, ebenso auf Flächen mit bestimmter Hangneigung,
- Nichteinhalten der Vorschriften zur Bodenbearbeitung in Hanglagen,
- kein sofortiges Einarbeiten von Düngern in Hanglagen mit ≥ 15 %,
- Überschreiten der zulässigen Teilgaben von 80 kg/ha Gesamtstickstoff bei N-Düngung in Hanglagen ≥ 10 %,
- Einarbeiten von Wirtschaftsdüngern nach mehr als 4 Stunden
- Aufbringung von Harnstoff ohne Zugabe von Ureasehemmstoff oder ohne sofortiges Einarbeiten oder nach mehr als 4 Stunden,
- kein streifenförmiges Auf- oder direktes Einbringen auf Ackerland
- Nichteinhaltung der Aufbringungsobergrenze für Stickstoff, also nicht mehr als 170 kg N/ha jährlich im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- Aufbringen von ≥ 80 kg N gesamt über flüssige Dünger einschließlich Wirtschaftsdünger auf Grünland und Feldfutterbau zwischen 1. September und 1. November oder von der Behörde festgelegtem Beginn des Verbotszeitraums.
Vorschriften für Boden- und Pflanzenhilfsstoffe, Kieselgur, Knochenmehl
Geahndet mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld werden zudem
- der Einsatz von Düngern entgegen den Anwendungsbeschränkungen,
- kein oder verzögertes Einarbeiten von Düngern, die Knochen-, Fleisch- oder Fleischknochenmehl enthalten,
- kein oder verzögertes Einarbeiten von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde,
- der Einsatz von Geräten, die nicht dem Stand der Technik entsprechen und verboten sind.
Für diese Verstöße gelten Geldstrafen bis 150.000 Euro
- Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngern und Nährstoffträger auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind,
- Aufbringen in den Sperrzeiten,
- in belasteten Gebieten Aufbringen von Düngern mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff vom 1. Oktober bis 31. Januar oder in dem durch die Behörde festgelegtem Verbotszeitraum,
- In belasteten Gebieten Aufbringen von Hühnertrockenkot, Festmist oder Kompost vom 1. November bis 31. Januar oder in durch die Behörde festgelegtem Verbotszeitraum,
- In belasteten Gebieten: Herbstapplikation von Düngern mit wesentlichem Stickstoffgehalt zu Wintergerste und Zwischenfruchten ohne Futternutzung; Herbstapplikation zu Winterraps außer bei Nmin-Herbstwert vor Aufbringen < 45 kg/ha,
- kein Nachweis von ausreichendem Lagerraum für Wirtschaftsdünger, Gärruckstände oder Hühnertrockenkot-Festmist oder Kompost.
Das sind die Bußgelder ab 2025
Für folgende Ordnungswidrigkeiten gelten diese Strafandrohungen:
- In mit Nitrat belasteten Gebieten und bei ≥ 550 mm Niederschlag seit 1. Januar 2022: Düngen einer Sommerung ohne vorangegangene Winterzwischenfrucht,
- ab 1. Februar 2025: Einarbeiten von Wirtschaftsdüngern nach mehr als einer Stunde und
- ab 1. Februar 2025: kein streifenförmiges Auf- oder direktes Einbringung auf Grünland oder beim mehrschnittigem Feldfutterbau.
Dieser Artikel wurde erstmalig am 26.01.2021 veröffentlicht.
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