In roten Gebieten gilt eine Anbauverpflichtung von Zwischenfrüchten bei gleichzeitigem Düngeverbot. Die Ausnahme für Feldfutter gilt nur, wenn der Aufwuchs verfüttert wird, das bedeutet, dass eine Verwertung über die Biogasanlage ausgeschlossen ist.
- Nicht erlaubt ist eine Herbstdüngung für Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und eingeschränkt für Raps.
- Wintergerste darf in roten Gebieten im Herbst gar nicht mit Stickstoff gedüngt werden.
- Grünland und Feldfutter darf nach dem 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist am 1.Oktober nur mit 60 kg N/ha gedüngt werden, und nicht mit 80 kg N/ha.
- Für flüssige Wirtschaftsdünger auf Grünland und Feldfutter gelten Sperrfristen vom 1.Oktober bis 31.Januar und für Festmist vom 1.November bis 31.Januar.
- Die Herbstdüngung zu Raps ist nur möglich, wenn eine Nmin-Bodenuntersuchung in 0 bis 60 cm Tiefe (etwa in Niedersachsen) auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit unter 45 kg Nmin pro Hektar liegt. Die Beprobungstiefe wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
Diese Vorgaben der Düngeverordnung gelten im Herbst in roten Gebieten
Nach Angaben des Dienstleistungszentrums Ländliche Räume gelten folgende Vorschriften
- Sperrfrist Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau: 1.Oktober bis 31.Januar,
- Grünland-Düngung zwischen 1.September und 1.Oktober: maximal 60 kg Gesamt-N/ha, Saat muss bis 15. Mai erfolgt sein,
- Sperrfrist Festmist und Kompost: 1.November bis 31.Januar,
- Verbot der Herbstdüngung für Wintergerste, Zwischenfrucht ohne Futternutzung und eingeschränkt für Raps,
- Herbstdüngung von Raps ist nur möglich, wenn eine Nmin-Bodenuntersuchung auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit unter 45 kg Nmin pro Hektar liegt,
- Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen: Für Kulturen mit Saat oder Pflanzung nach dem 1.Februar und einer beabsichtigten Düngung dieser Sommerung muss im Vorjahr eine Zwischenfrucht angebaut werden. Umbruch der Zwischenfrucht ab 16.Januar möglich. Ausnahme: Befreiung für niederschlagsarme Gebiete mit langjährig weniger als 550 mm Niederschlag/m2.
Dokumentation und Düngebedarf: Darauf ist zu achten
Sämtliche Düngegaben sind aufzuzeichnen und samt Bedarfsermittlung zu dokumentieren. In roten Gebieten gilt schlagspezifisch die Grenze von 170 kg N/ha. Zudem besteht bei Mulch- oder Direktsaat eher ein etwas höherer N-Düngebedarf als bei der Herbstbestellung mit dem Pflug und einer N-Nachlieferung.
Zwischenfruchtmischungen, bei denen Leguminosen überwiegen, die also mehr als 60 Prozent Samenanteil an Leguminosen haben, brauchen in aller Regel keinen Dünger. Hier gelten aber bei den Prozenten ebenfalls länderspezifische Vorgaben. Bei späten Saatterminen ist der N-Düngebedarf etwa für Feldfutter geringer als bei früher Saat.
Nach Blattvorfrüchten, also Raps, Kartoffeln, Feldgemüse, mehrjährigem Feldfutter, Leguminosen oder Gemenge mit - länderspezifisch - mehr als 60 Prozent an Leguminosen wird der N-Bedarf aus dem Bodenvorrat gedeckt. Deshalb besteht dafür grundsätzlich kein N-Düngebedarf.
Zwischenfrüchte anbauen: Sie sind vor Sommerungen Pflicht
Die Düngeverordnung verlangt, vor Sommerungen Zwischenfrüchte anzubauen. Wer nach dem 1. Februar Sommerkulturen sät oder pflanzt und diese düngen will, muss im Vorjahr eine Zwischenfrucht etablieren.
Ein Umbruch der Zwischenfrucht ist ab 16. Januar möglich. Eine Ausnahme ist die Befreiung für niederschlagsarme Gebiete mit langjährig weniger als 550 mm/m2.
- Düngung zu Gründüngungs-Zwischenfrucht ist in roten Gebieten nicht erlaubt.
- Düngung zu Futter-Zwischenfrucht und Feldutter ist in roten Gebieten nach Bedarf möglich bei Saat bis zum 15.August und Ernte im Ansaatjahr
- Düngung zu Grünland und Feldfutter ist in roten Gebieten vom 1.September bis zum Beginn der Sperrfrist am 1.Oktober mit maximal 60 kg N/ha erlaubt.
Das Anbaugebot für Zwischenfrüchte in roten Gebieten gilt also, sofern die nachfolgende Sommerung ab 1.Februar gedüngt werden soll. Ausnahme: Ernte der Vorfrucht erst nach dem 1.Oktober oder ein Gebiet mit 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel. Grundsätzlich sind bei der Düngeverordnung immer genaue länderspezifische Vorgaben einzuhalten.
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