Grundsätzlich ist Glyphosat nur noch zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall eine Vorbeuge nicht möglich oder zumutbar ist. damit ist die Fruchtfolge, der Saatzeittermin oder die mechanische Pflege gemeint.
Das ist auf Ackerland weiter zulässig

Zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung ist Glyphosat nur noch gegen ausdauernde Unkräuter erlaubt, etwa Ackerkratzdistel, Ampfer oder Quecke auf betroffenen Teilflächen.
Auf Feldern, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach Cross-Compliance (CC) eingeteilt sind, ist Glyphosat ebenfalls weiter möglich. Das gilt für Ackerflächen mit der Einteilung nach Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung
- CC Wasser 1,
- CC Wasser 2,
- CC Wind.
Auch der Einsatz bei Direkt- oder Mulchsaat ist weiter möglich. Das gilt auch für das Beseitigen von Mulch- und Ausfallkulturen.
Das ist auf Grünland weiter erlaubt
Auf Grünland ist eine flächige Behandlung nur möglich, wenn es komplett erneuert wird, also wenn wegen starker Verunkrautung eine wirtschaftliche Nutzung sonst nicht möglich wäre.
Zudem ist ein Einsatz auf beschränkte Teilflächen dann möglich, wenn Unkräuter bekämpft werden müssen, die für Weidetiere giftig sind, etwa Jakobskreuzkraut.
Glyphosat ist weiter möglich, um eine Neueinsaat auf Flächen vorzubereiten, die einer CC-Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind. Oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Das ist nun komplett verboten
Ein Späteinsatz vor der Ernte zur Sikkation und Unkrautbekämpfung ist nicht mehr erlaubt. Dasselbe gilt für den Einsatz in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten.
Glyphosat in Haus- und Kleingarten ist verboten. Das gilt auch für den Einsatz auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, etwa Nichtkulturlandflächen. Das ist in etlichen Bundesländern sowieso schon verboten
In Naturschutzgebieten, Nationalparks oder geschützten Biotopen besteht etwa in Niedersaschsen bereits seit vielen Jahren ein Verbot für Glyphosat. Ausnahmegenehmigungen sind dort nun nicht mehr möglich.
Als verbindliches Ausstiegsdatum für Glyphosat wird der 1.Januar 2024 festgelegt. Dann soll ein vollständiges Anwendungsverbot gelten.
Das gilt in Naturschutz- und FFH-Gebieten
In Naturschutzgebieten, Nationalparks, Natiionalparks und gesetzlich geschützten Biotopen besteht bereits seit vielen Jahren ein Anwendungsverbot für Glyphosat. Hierfür dürfen nun keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden. Dort wird der Einsatz von sämtlichen Herbiziden und bienengefährlichen (B1 bis B3) bestäubergefährlichen Insektiziden mit Auflage NN410 verboten.
In Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebieten fordert die PflSchAnwV bis zum 30.Juni 2024 freiwillige Vereinbarungen, die ohne Glyphosat auskommen. Ein Beispiel ist der Niedersächsische Weg. Andere Möglichkeiten sind etwa Vertragsnaturschutz oder Agrar- und Umweltmaßnahmen, um ein Beackern ohne Herbizide und bienengefährliche Insektizide zu erreichen.
Das gilt beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern
Nach der geänderten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung darf im 10-m-Abstand zu Gewässern kein Präparat mehr eingesetzt werden. Ein Absenken auf 5 m ist möglich, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke existiert. Die darf in fünf Jahren nur einmal per Bodenbearbeitung erneuert werden.
Ausnahmen gibt es für kleine Gewässer, die wasserwirtschaftlich untergeordnet bedeutsam sind. Um erhebliche wirtschaftliche Schäden abzuwenden, gelten Ausnahmen. Das gilt ebenso zum Schutz der Flora und Fauna etwa vor invasiven Arten. Zu den Gewässerabständen gibt es in den Bundesländern weitere länderspezifische Vorschriften, die es zu befolgen gilt.
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