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Düngeverordnung

Gülle: Auf Acker kein Verschieben der Sperrfrist mehr erlaubt

Schleppschlauchverteiler im Weizenfeld
am Donnerstag, 07.09.2017 - 14:15 (Jetzt kommentieren)

Auf Grünlandflächen darf die Wintersperrfrist um zwei Wochen verschoben werden. Auf Ackerland ist das jetzt nicht mehr möglich.

Nicht nur bei der Herbstdüngung gilt es einige Änderungen zu beachten. Während der Wintermonate gilt nach neuer Düngeverordnung eine Sperrfrist von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (N). Bei einem N-Gehalt von mehr als 1,5 Prozent Gesamtstickstoff in der Trockenmasse ist dieses Kriterium erfüllt. Die Sperrfrist gilt damit quasi für alle stickstoffhaltigen Dünger.

Auf Grünland dürfen N-haltige Düngemittel vom 1. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Lediglich für eine Düngung mit Mist von Huf- und Klauentieren gilt die kürzere Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar.

Auf Ackerland dürfen die Dünger nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich 31. Januar nicht ausgebracht werden. Ausnahme sind vor dem 1. Otkober zulässig zu

  • Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat bis 15. September nach Getreidevorfrucht oder
  • Wintergerste (nur nach Getreidevorfrucht) bei Aussaat bis 1. Oktober.

Die Düngeverordnung bietet aber, wie bereits in den vergangenen Jahren, die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben. Das gilt nur, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Sperrfrist darf dabei in ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur verschoben werden.

Neu ist jedoch, dass nach der neuen Düngeverordnung eine Sperrfristverschiebung nur noch auf Grünland von zwei Wochen möglich ist.

Im Gegensatz zu den Vorjahren ist ein Verschieben der Sperrfrist auf Ackerland nicht mehr möglich! Begründung: Ein Verschieben auf einen Termin zwei Wochen vor der Ernte der Hauptfrucht ist unmöglich und die Dauer der Sperrfrist insgesamt darf nicht verkürzt, sondern nur verschoben werden. Das sollten Sie bei der Planung der Betriebsabläufe berücksichtigen.

Anträge stellt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf ihrer Homepage zum Download bereit.

Weitere Informationen finden Sie in Kürze bei den Kollegen des Niedersächsischen Wochenblatts Land und Forst.

Mit Material von LWK Niedersachsen

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