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agrarheute klärt auf

Gülleausbringung: Wann ist die Sperrfrist aufgehoben?

Raps auf Dämmen in überflutetem Feld
am Dienstag, 16.01.2018 - 16:02 (Jetzt kommentieren)

Im Norden gibt es derzeit Irritationen über das Ende der Sperrfrist für Gülle. Mehrere Zeitungen in Schleswig-Holstein hatten berichtet, dass bereits ab Dienstag, 16. Januar wieder Wirtschaftsdünger ausgebracht werden dürften.

Viele Flächen in Norddeutschland stehen nach wie vor unter Wasser. In Ostfriesland fielen in der ersten Jahreshälfte 300 mm Regen, ab Juli bis Ende des Jahres kamen noch einmal 900 mm hinzu. In Schleswig-Holstein maß der Deutsche Wetterdienst seit Mitte des Jahres bis November gut 500 mm, das Doppelte der üblichen Regenmenge.

Das stellt die Landwirte vor vielfältige Probleme. Sommergetreidesaatgut ist kaum noch verfügbar, der Boden muss bis dahin unbedingt trocken sein. Der Generalsekretär des Schleswig-Holsteinischen Bauernverbandes, Stephan Gersteuer, rechnet mit 20 Prozent Ertragseinbußen von Sommer- im Vergleich zu Wintergetreide. Viele Flächen werden in diesem Jahr brach bleiben, erwartet der Landesbauernverband.

Ausbringung erst ab 1. Februar erlaubt

Engpässe gibt es daher auch bei der Güllelagerung und -ausbringung. Unter anderem hatten die Ministerien in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern Sondergenehmigungen erteilt, provisorische Güllelager errichten zu dürfen.

Allerdings ist die Ausbringung nicht pauschal ab 16. Januar zulässig, wie einige Medien berichten.

Das Kieler Landwirtschaftsministerium stellt klar:

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, zum Beispiel Gülle und Gärrückstände, dürfen auf Ackerland sowie Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bis 31. Januar nicht aufgebracht werden.

Sperrfrist verschoben, nicht verkürzt

Die festgelegte Dauer der Sperrzeit darf nach den Vorgaben des Düngerechts nicht verkürzt werden. Sie kann allenfalls verschoben werden. Dazu ist ein Antrags- und Genehmigungsverfahren einzuhalten.

Somit dürfen landwirtschaftliche Betriebe Gülle und Gärrückstände – entgegen der Meldungen mancher Tageszeitungen – erst ab dem 1. Februar auf ihre Flächen aufbringen. Diese Flächen dürfen wie immer nicht wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren sein.

Wann eine Ausbringung ab 16. Januar erlaubt ist

Schon ab 16. Januar dürfen in Schleswig-Holstein nur landwirtschaftliche Betriebe Gülle und Gärrückstände ausbringen, die

  • eine vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume genehmigte Sperrfristverschiebung gemäß Düngeverordnung oder
  • im Rahmen der Havarieerlasse eine Zustimmung der unteren Wasserbehörde nachweisen können.

Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen zwischen dem 15. Dezember und dem 15. Januar nicht aufgebracht werden. Hier ist ein Ausbringen ab dem 16. Januar unter den genannten Rahmenbedingungen zulässig, in diesem Fall aber auch auf gefrorenem Boden!

In allen anderen Fällen liegt ein Verstoß vor, der eine entsprechende Sanktionierung und Ahndung nach Prämien- und/oder Ordnungsrecht nach sich zieht.

Ausnahmeregelung auch für Niedersachsen

Ähnlich die Vorgaben für Niedersachsen: Auch hier ist es auf Einzelantrag möglich, Wirtschaftsdünger ab 16. Januar auszubringen, allerdings nur auf Grünland, und nur wenn die Sperrfrist im Herbst 2017 bereits ab dem 15. Oktober eingehalten wurde.

Die Auflagen im Detail:

  • Aufbringung nur auf Grünland,
  • die Menge ist auf max. 60 kg N/ha (Gesamtstickstoff) in der Zeit vom 16.1.2018 bis 31.1.2018 begrenzt,
  • die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen weiterhin eingehalten werden. Keine Ausbringung auf wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden,
  • bei gefrorenen Boden darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird. Auf Flächen an Oberflächengewässern darf die Ausbringung nur unter Einhaltung des nach Düngeverordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante erfolgen.
  • bei Breitverteilung müssen mindestens vier Meter Düngungsabstand zur Böschungsoberkante eingehalten werden. Abweichend dazu kann der Mindestabstand auf einen Meter verkürzt werden, soweit für das Aufbringen Geräte genutzt werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. Beträgt die Hangneigung innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante mehr als 10 %, ist ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Ein Eintrag in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.
  • Bei der Aufbringung sind sonstige Standortbedingungen und der aktuelle Witterungsverlauf besonders zu berücksichtigen, um oberflächige Nährstoffabflüsse zu verhindern,
  • die aufgebrachten Nährstoffmengen werden im Rahmen der Düngebedarfsermittlung 2018 entsprechend DüV angerechnet. Genehmigungsvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen auf Grund anderer Gesetze, Verordnungen oder Erlasse, insbesondere Beschränkungen in Wasserschutz- und/oder Naturschutzgebieten, bleiben unberührt.
Mit Material von LBV SH, LK SH, Landwirtschaftsministerium SH, LWK Niedersachsen

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