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Düngeplanung

Kontrollen nach Düngerecht: Das wird im neuen Wirtschaftsjahr geprüft

Guelle ausbringen
am Mittwoch, 22.07.2020 - 13:07 (Jetzt kommentieren)

Ab dem Wirtschaftsjahr 2020/21 gelten nach den Dünge- und Stoffstrombilanz-Verordnungen nun die neuen Dokumentations- und Meldepflichten. Hier eine aktuelle Übersicht.

Das Einhalten der Obergrenze für Stickstoff (N) von 170 kg/ha wird bei Kontrollen für die Düngejahre 2019, 2020 und alle folgenden Jahre weiter geprüft. Ermittelt wird die N-Düngung mit der Zahl an Vieh, das durchschnittlich gehalten wird.

Für die Tierarten gibt es in der Düngeverordnung (DüV) pro belegtem Platz genau festgelegte Ausscheidungswerte, mit denen zu rechnen ist. Die Landwirtschaftskammer Niedersachen empfiehlt allen Tierhaltern, die jeweilige N-Menge für die organische Düngung schon zu Beginn jeden Jahres überschlägig zu berechnen.

Düngebedarf vor dem Düngen melden

Vor der eigentlichen Düngung ist der Bedarf an Stickstoff (N) und Phosphat (P) auf jeder einzelnen Fläche zu ermitteln. Dieser Düngebedarf ist exakt aufzuschreiben. Für das Wirtschaftsjahr 2019/20 wie für das Kalenderjahr 2020 ist er erst bis zum 31.03.2021 zu melden. In vielen Bundesländern ist es möglich, die Angaben bis zu dieser Frist elektronisch zu übermitteln.

Die Pflicht zur Dokumentation gilt in der Regel ab 15 ha Acker und Grünland oder mehr als 2 ha Gemüse. Sie betrifft auchHöfe mit weniger Fläche, die mindestens auf einem Schlag mehr als 50 kg/ha N oder 30 kg/ha P2O5 düngen oder Wirtschaftsdünger oder Gärreste aufnehmen. Die Aufzeichnungen werden auch zur Pflicht, wenn aus eigener Viehhaltung mehr als 750 kg N /Betrieb anfallen. Wer genau aufzeichnungspflichtig ist nach DüV, zeigt das Schema.

Für die Meldeprogramme sind Passwörter und Zugangsberechtigungen nötig. Die gibt es mit der Betriebsnummer zur EU-Agrarförderung oder zur Hi-Tier-Datenbank. Übernehmen Berater, Dienstleister oder Betriebshilfsdienste und Maschinenringe die Meldepflicht, sind Vollmachten auszustellen. Alle Belege und Dokumente müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Düngemenge und Düngemittel nach Düngeverordnung genau aufzeichnen

Seit dem 1. Mai 2020 ist spätestens zwei Tage nach jeder Düngung die genaue Menge und die N- und P-Düngeform für jeden Ackerschlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu dokumentieren. Hilfe bieten dabei auch automatische Dokumentationsprogramme, die Maschinen eines Betriebs auch herstellerübergreifend auf einer Plattform verbinden.

Bei organischen Düngern ist neben dem Gesamt-N auch der verfügbare Stickstoff anzugeben. Bei Weidehaltung sind die Weidetage und die Zahl und Art der Weidetiere festzuhalten. Dazu stellen die Behörden oft eigene Excel-Tabellen zur Verfügung.

Schließlich sind die ausgebrachten Düngemengen aufzusummieren. Der gesamtbetriebliche Einsatz von Nährstoffen ist ebenfalls bis zum 31.03.2021 zu melden. Weitere Infos finden Sie bei der zuständigen Landwirtschaftsberatung, etwa beim Landwirtschftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) oder bei der Bayerishen Landesanstalt für Landwirtschft (LfL).

Dokumentationspflichten nach Stoffstrombilanz-Verordnung einhalten

Ob eine Stoffstrombilanz nötig ist, darüber entscheiden weitere Obergrenzen: Liegt etwa der Anfall an Stickstoff (N) aus eigener Tierhaltung bei über 750 kg N? Oder bei mehr als 50 GV und 2,5 GV/ha oder werden mehr als 50 GV ohne Fläche gehalten? Oder verwertet die eigene Biogasanlage andere als eigene Substrate und Wirtschaftsdünger? Wer genau aufzeichnungspflichtig ist nach StoffBilV ist, zeigt das Schema.                      

Die Nährstoffzu- und abfuhren gemäß der Stoffstrombilanz-Verordnung (StoffBilV) sind spätestens drei Monate nach Zufuhr oder Abgabe zu dokumentieren. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschafts- oder des Kalenderjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse aufzuzeichnen.

Bewerten lässt sich der Fluss von Stickstoff in der Bilanz zum ersten Mal nach drei Jahren. Ist das Kalenderjahr der Bezugszeitraum, ist das erstmals zum 30.06.2021 möglich. Ist das Wirtschaftsjahr der Bezugszeitraum, ist die Bilanz erstmals zum 31.12.2021 zu bewerten.

Auch die Aufzeichnungen und Belege für die Stoffstrombilanz sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Sie müssen aber nicht gemeldet werden. 

Mit Material von LWK Niedersachsen, LTZ Baden-Württemberg, Bayerische LfL
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