Warum finden Kontrollen im Pflanzenschutz jetzt spontan statt?
Die EU-Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625) ist am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten. Demnach werden neben den Kontrollen im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tierschutz und Tiergesundheit neuerdings auch das Inverkehrbringen und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich ohne Vorabinformation durchgeführt.
Die zuständigen Prüf- und Pflanzenschutzdienste, in Bayern etwa das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, müssen wegen der neuen EU-Bestimmungen ab diesem Jahr so vorgehen. Angekündigte Kontrollen sind nur noch im Einzelfall möglich. Dafür muss zum Beispiel eine hinreichende Begründung vorliegen, dass die Kontrolle nur mit Ankündigung durchgeführt werden kann.
Was wird dokumentiert?
Bei Cross Compliance-Kontrollen etwa sind mindestens folgende Angaben vorzuhalten:
- Name des Anwenders
- Fläche, Schlag, Bewirtschaftungseinheit,
- behandelte Kultur
- Einsatzdatum,
- verwendete Pflanzenschutzmittel mit voller Bezeichnung,
- genaue Aufwandmenge.
Was passiert, wenn ich die Kriterien nicht erfülle?
Liegt bei einer Fachrechts- oder eine Cross-Compliance (CC)-Kontrolle keine Dokumentation vor oder sind die vorgeschriebenen Kriterien der Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe wird jeweils individuell festgesetzt, je nach Verschulden.
Zusätzlich wird die EU-Agrarzahlung gekürzt, in der Regel um drei Prozent. Das passiert auch, wenn herauskommt, dass ein nicht zugelassenes oder in dieser Anwendung nicht erlaubtes Präparat gespritzt wurde.
Welche Auflagen bestehen bei der Schutzausrüstung?
Beim Anwenderschutz sorgen die Bestimmungen vom Bundesinstitut für Rísikobewertung (BfR) für Diskussionen. Für das Ausbringen mancher Pflanzenschutzmittel etwa sind Schlepperkategorien 3 und 4 gefordert, die bislang kaum verfügbar sind. Ein Schutzanzug ist dann je nach Auflage notwendige Pflicht. Eine Erleichterung für bestimmte Arbeiten ist eine Ärmelschürze.
Die Forderungen an die persönliche Schutzausrüstung müssen erfüllt sein. Dazu zählen etwa:
- lange Arbeitskleidung
- festes Schuhwerk
- Schutzhandschuhe
- Schutzbrille.
Wie oft muss der Sachkundenachweis aufgefrischt werden?
Der Sachkundennachweis ist seit November 2015 für alle beruflichen Anwender und alle Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sowie für Berater verpflichtend. Abgegeben werden Präparaten für berufliche Anwender nur noch gegen Vorlage des Nachweises. Die Sachkunde muss alle drei Jahre mit Fortbildungsveranstaltungen vom Pflanzenschutzdienst aufgefrischt werden.
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