Die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung war 2021 mit dem Insektenschutzpaket beschlossen worden. Sie enthält Vorschriften zu Beschränkungen beim Einsatz von Glyphosat, Herbiziden und einigen Insektiziden in Naturschutzgebieten und zu Mindestabständen an Gewässern beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Jetzt sind die Vorschriften zu Mindestabständen an Gewässern in Hanglagen bußgeldbewährt
Diese Vorschriften waren bisher noch nicht bußgeldbewehrt. Eine Rechtsgrundlage wurde erst geschaffen, und zwar mit dem geänderten Pflanzenschutzgesetz durch das Gesetz zur Pflanzengesundheit. Das ist nun anders. Jetzt drohen bei Verstößen Bußgelder.
§ 4a der Verordnung regelt, dass mit einer ganzjährig begrünten Pflanzendecke beim Pflanzenschutz "nur" ein Abstand von 5 m zu Gewässern einzuhalten ist. Hier ist eine Bodenbearbeitung zum Erneuern des Bewuchses ein Mal in fünf Jahren zulässig.
Bewuchs der Grünstreifen maximal in 5-Jahres-Zeiträumen erneuern
Der Beschluss von vergangenem Freitag gleicht die vorgeschriebenen 5-Jahres-Zeiträume für die Anlage eines Grünstreifens nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung an.
Das soll Anbauern helfen, die in Hanglagen einen Grünstreifen an Gewässern anlegen müssen. Sie sollen bei der Wahl eines nötigen Umbruchtermins nicht eingeschränkt werden.
Eine Bodenbearbeitung, die den Pflanzenbewuchs erneuert, ist nämlich einmal in dem 5-Jahres-Zeitraum möglich. Nach dem Wasserhaushaltgesetz begann dieser am 1. Juli 2020. Demgegenüber läuft der erste Zeitraum nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung seit 8. September 2021.
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