Pflügen im hängigen Gelände: was ist jetzt noch erlaubt?


Wann darf man noch pflügen? Die Auflagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschränkt das Pflügen dort, wo die Gefahr von Erosion besteht. Vor der Saat müssen Sie in roten Gebieten zudem Sperrfristen einhalten. Ein Überblick.
In hängigem Gelände wirkt Mulch- oder Direktsaat in Zwischenfrüchte sicher gegen Erosion. Pfluglos lassen sich die GAP-Auflagen zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) leicht erfüllen. Diese Vorschriften betreffen das Pflügen:
- GLÖZ 5 Erosionsschutz,
- GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung,
- Düngeverordnung (DüV).
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Wer pflügt, muss Sperrfristen einhalten
Wer Zwischenfrüchte anbaut und sie für Mulch- oder Direktsaat bis zum Frühjahr wachsen lässt, ist bei den Vorschriften auf der sicheren Seite. Wer pflügen muss, hat Sperrfristen und Verpflichtungszeiträume einzuhalten. Die gelten nicht nur für die neuen Regeln der GAP, sondern auch aus dem Fachrecht, etwa der DüV, egal ob mit oder ohne Antrag auf EU-Agrarförderung.
Dabei ist je nach Standort zunächst wichtig, welche Vorschriften und Auflagen für die Ackerschläge im Betrieb relevant sind. Dabei zählt etwa der Tongehalt des Bodens. Er entscheidet mit darüber, wann gepflügt werden darf.
Laut Düngeverordnung (DüV) gilt in roten und gelben Gebieten eine Pflicht für Zwischenfrüchte, wenn die anschließende Sommerung gedüngt wird und die Ernte der Vorfrucht vor dem 1. Oktober stattfindet. Die Zwischenfrucht ist dann bis zum 15. Januar stehen zu lassen. Gepflügt werden darf in roten und gelben Gebieten also erst ab dem 16. Januar.
Diese Einstufungen zum Erosionsschutz gelten nach GLÖZ 5
Um die Vorschrift GLÖZ 5 einzuhalten, ist zuerst im Erosionskataster zu prüfen, wie hängig das Gelände ist und ob die Schläge in Erosionsklassen eingestuft sind. Im Vorjahr gab es noch die Werte nach Cross Compliance CC-Wasser 1 und 2.
Nun haben sich in etlichen Bundesländern die Erosionsklassen weiter differenziert. Die Länder teilen die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefahr bestimmten Klassen zu. Sie werden jetzt nach geänderten Vorgaben berechnet. Darum ist die Erosionskulisse seit 2023 vielerorts deutlich ausgeweitet.
So haben deutlich mehr Flächen detailliertere Einschränkungen gegen Abschwemmungen durch Wasser und Wind. Dort gilt ein Pflugverbot mindestens vom 1. Dezember bis 15. Februar. Zu unterscheiden sind aber die Einstufungen für Ackerflächen.
Gefahr durch Wasser und Wind im Erosionskataster festgelegt
Diese Stufen sind für Ackerflächen zu unterschieden und somit wichtig für die Frage nach dem Pflügen:
- K-Wasser1: Hier ist pflügen nach der Ernte ist bis zum 1. Dezember erlaubt, wenn unmittelbar danach gesät wird, etwa Wintergetreide oder Zwischenfrüchte. Ab dem 16. Februar ist pflügen und säen dann ohne Einschränkungen wieder zulässig.
Allerdings gibt es Ausnahmen. In Bayern etwa ist Pflügen auch über Winter oder als Frühjahrsfurche vor Mais erlaubt, wenn hangparallel gesät wird. Aber Achtung: Das geht nur bei eindeutiger Hangausrichtung und nur einer einzigen Hangrichtung.
- K-Wasser2: Hier darf nach dem Ende des generellen Pflugverbots am 16. Februar bis zum 30. November gepflügt werden, wenn unmittelbar danach gesät wird. Nach der Ernte lässt sich also noch pflügen und unmittelbar danach etwa Wintergetreide säen. Spätester Termin für die Saat ist aber der 30. November.
Schwierigkeiten gibt es damit jedoch bei der Frühjahrsfurche in erster Linie für Mais- und Kartoffelanbauer. Denn zusätzlich ist es verboten, so eingestufte Flächen vor Reihenkulturen mit 45 cm oder mehr Reihenabstand zu pflügen. Selbst wenn im Herbst über Winter eine Zwischenfrucht gedrillt wird, darf die auf den so eingestuften Flächen im Frühjahr vor der Saat nicht umgepflügt werden.
Eine Ausnahme vom Pflugverbot gibt es etwa in Bayern bei Saat früher Sommerungen wie Sommergetreide, Leguminosen außer Soja, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kleegras, Klee-Luzernegemisch, weiter Sonnenblumen, Sommerraps, Körnersenf oder Sommerrübsen. Hier ist im Herbst eine Pflugfurche möglich, die Flächen dürfen aber erst wieder ab dem 16. Februar bearbeitet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch auch nicht für Mais oder Kartoffeln mit mehr als 45 cm Reihenweite.
- K-Wind: Hier ist Pflügen erlaubt, wenn vor dem 1. März gesät wird, außer bei Reihenkulturen. Nach dem 1. März ist unmittelbar danach auszusäen. Vor Reihenkulturen darf im Frühjahr nicht gepflügt werden, es sei denn, es gibt aktiven Erosionsschutz. Dazu gehört zum Beispiel ein mindestens 2,50 m breiter Grünstreifen, der vor dem 1. Dezember angelegt wird in höchstens 100 m Abstand quer zur Hauptwindrichtung. Auch Dämme zählen dazu. Sie müssen quer zur Hauptwindrichtung liegen.
So lassen sich Schutzstreifen gegen Erosion anlegen
Schutzstreifen gegen Erosion erlauben es, das Pflugverbot vom 1. Dezember bis 15. Februar zu umgehen. Sie müssen aber bis zum Reihenschluss der Hauptkultur stehen bleiben. Weiter müssen sie etwa in Bayern mindestens 9 m breit sein und bereits im Herbst am Hangfuß oder an der unteren Grenze des Feld- oder Flurstücks eingesät werden.
Da Problem dabei: die Einsaat solcher Streifen auf Pflugfurchen kollidiert mit GLÖZ 6 zur Mindestbodenbedeckung, weil ja vor Anlage der Schutzstreifen im Herbst gepflügt werden müsste und die Flächen zwischen den Streifen dann nicht bedeckt wären. Schutzstreifen sind nötig bei Einstufung in
- K-Wasser1 nach maximal 100 m,
- K-Wasser2 nach maximal 75 m.
Erosionsschutzstreifen umgehen ein Pflugverbot
Schutzstreifen gegen Erosion, die bis zum Reihenschluss der Hauptkultur stehen bleiben, müssen gut überlegt sein. Die Frage ist, was mit dem Aufwuchs passieren soll. Wer Winterweizen einsät, muss Ausfallgetreide vermeiden. Die Streifen im Herbst verhindern zudem das vorgeschriebene Einarbeiten von Gülle oder Gärresten.
Möglich sind auch rasenbildende Hauptkulturen, die im Frühjahr und Herbst umbrochen werden. Das sind etwa überjährig im Aussaatjahr und mindestens einem Hauptnutzungsjahr genutztes Acker- oder Kleegras, Klee-/Luzernegemisch, Serradella oder Esparsette. Nach dem Umbruch lässt sich auch Mais säen.
Möglich ist auch das Teilen einzelner Feldstücke, um die Länge des Hangs zu reduzieren. Der geteilte Ackerschlag muss zu 30 Prozent mit einer Winterung bestellt sein. Bei Feldgemüse oder Kartoffeln gilt auch ein Abdecken mit Vlies von der Saat bis zum Reihenschluss. Denkbar sind auch begrünte Mulden für den Wasserabfluss. Sie sind aber nur aufwändig anzulegen.
Das gilt für die Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6
Zum Erosionsschutz ist auch die Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 zu beachten. Generell ist GLÖZ 6 auf mindestens 80 Prozent der Fläche einzuhalten vom 15. November bis 15. Januar. Ein Fünftel der Äcker können Sie also ohne diese Vorschrift pflügen, solange alle anderen Auflagen eingehalten sind.
Wie lange der Boden mindestens bedeckt sein muss, hängt von der Bodenart und der Vorfrucht ab.
- Auf schwerem Boden mit mehr als 17 Prozent Tongehalt gilt die Mindestbodenbedeckung nur von der Ernte bis zum 1.Oktober sein. Danach ist eine Winterpflugfurche möglich, solange nicht andere Vorschriften gelten.
- Auf leichteren Böden ist vor dem Anbau von früh räumenden Sommerungen im Folgejahr eine Mindestbodenbedeckung vom 15. September bis 15 November vorgeschrieben.
Dafür gelten mehrjährige Ackerfrüchte, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, unbearbeitete Stoppelbrachen von Getreide, Mais oder Körnerleguminosen, Begrünungen, weiter Mulchauflagen durch Erntereste ohne Bodenbearbeitung nach der Ernte, mulchende nicht wendende, also pfluglose Bodenbearbeitung oder Abdeckung mit Vlies.
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