Bereits im Jahr 2020 wurde die Prüfpflicht auf alle Geräte erweitert, die für Arbeiten im Pflanzenschutz genutzt werden. Bis zum 31. Dezember 2020 brauchten demnach erstmalig alle Geräte im Pflanzenschutz erstmalig eine TÜV-Plakette oder den Stempel einer amtlich anerkannten Kontrolleinrichtung.
Danach müssen sie jeweils alle drei erneut geprüft werden. So müssen sie spätestens 2023 wieder zum TÜV beziehungsweise auf den Prüfstand.
Für diese Geräte im Pflanzenschutz gilt die Prüfpflicht
Die Prüfpflicht gilt für folgende Pflanzenschutzgeräte:
- Granulatstreuer zum Ausbringen von Schneckenkorn oder Pflanzenschutzmittel in fester Form, etwa Granulate, Pellets oder Mikrogranulate. Dazu gehören zum Beispiel Mineraldüngerstreuer und Lehnerstreuer.
- Beizgeräte, stationäre und mobile, mit Chargengrößen ab 5 kg: Dazu gehören nach Angaben des Landwirtschaftsamts Backnang in Baden-Württemberg beispielsweise auch Betonmischer fürs Anbeizen oder Geräte mit kontinuierlicher Beizung.
- Streichgeräte, egal ob schleppergetragene, von Hand geschobene oder gezogene: Dazu gehören etwa Rotowiper und andere
- Bodenentseuchungsgeräte.
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