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Meldepflicht: Frist endet im Juni

Saatgut gewinnen: Nachbau samenfester Sorten jetzt melden

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am Samstag, 13.05.2023 - 06:00 (Jetzt kommentieren)

Der eigene Nachbau samenfester Sorten ist auch in diesem Jahr an die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) verpflichtend zu melden. Für die eigene Saatgutgewinnung sind wegen Sortenschutz Nachbaugebühren zu zahlen. Diese Frist sollten Sie nicht verpassen.

Für den Anbau im Herbst 2022 und Frühjahr 2023 versendet die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) wieder Post und bittet die erfassten Landwirte um Auskunft zu einzelnen Sorten. Die Frist zur Rückmeldung verstreicht Ende Juni 2023.

Die Angaben werden für den Nachbau im Herbst 2022 und im Frühjahr 2023 abgefragt. Die Erklärung lässt sich hier auch online einreichen. Fragen werden ab 15. Mai beantwortet unter Tel. +49 228 96943160.

In dieser Höhe sind Lizenz- und Nachbaugebühren fällig

Auf Basis der Angaben der Landwirte berechnet die STV die fällige Nachbaugebühr. Nachbauende Landwirte erhalten eine Rechnung mit einem Zahlungstermin. Wie hoch die Lizenz- und Nachbaugebühren ausfallen, zeigt die aktuelle Vertragssortenliste.

Alle aktuellen Sorten für den Anbau 2023 finden Sie im Sortenführer Hetairos von agrarheute. Er liegt der print-Ausgabe von agrarheute 6/2023 auch in gedruckter Form bei.

Die Höhe der Nachbaugebühren finden Sie hier in der Vertragssortenliste 2022/23

Achtung: Schadensersatz bei Nachbau ohne Gebührenzahlung

Wer die Rückmelde- und Zahlungsfrist Ende Juni 2023 verpasst, dem drohen unter Umständen rechtliche und finanzielle Folgen. Wie hoch der Schadensersatz sein darf, darüber entschied kürzlich der EU-Gerichtshofs EuGH:

Auf das Vierfache der Z-Lizenzgebühr belief sich zum Beispiel der Schadenersatz, den die STV von einem Nachbauer in Rheinland-Pfalz forderte. Die STV berief sich auf die EU-Verordnung 1768/95, die bei Verstoß das Vierfache des Durchschnittsbetrags der Lizenzgebühr als Grundlage für Ersatz heranzieht. Aus Sicht des EU-Gerichtshofs EuGH verstößt diese Regel aber gegen die Basisverordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen EU-Sortenschutz. Zunächst behandelte das Oberlandesgericht Zweibrücken den Fall und wendete sich dann an den EuGH.

Demnach dürfe der Züchter keinen Schadenersatz verlangen, der über der einfachen Z-Lizenz liegt, so der EuGH. Höhere Forderungen seien eine rechtswidrige Überkompensation. Allerdings dürfe kein weitergehender Schaden für den Züchter nachgewiesen werden.

Die STV schreibt auf ihrer Internetseite: "Hat der Landwirt den Nachbau geschützter Pflanzensorten pflichtwidrig verschwiegen oder die Nachbaugebühren nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, liegt eine Sortenschutzverletzung vor. Anstelle einer Nachbaugebühr hat der Landwirt Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr zu zahlen."

So könnten Landwirte zu hohe Schadensersatzzahlungen zurückfordern

Die Interessengemeinschaft Nachbau (IGN) und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) forderten die Züchter auf, Klagen gegen Betriebe zu stoppen. Zudem forderten sie, dass die Züchter den von den Betrieben gezahlten Schadenersatz zurückzahlen. Womöglich können Betriebe die Beträge zumindest dann zurückfordern, wenn sie Schadensersatz nur unter Vorbehalt gezahlt hatten.

Was Betriebsleiter über die Nachbaugebühren wissen müssen

Das Sortenschutzrecht legt fest, welche Arten Landwirte nachbauen dürfen. Das sind etwa Weizen, Gerste, Erbsen, Bohnen und Gelbe Lupinen. Nicht nachgebaut werden dürfen Blaue Lupine, Senf oder Sojabohnen, weiter Hybriden und synthetische Sorten. Schon betriebswirtschaftlich ist davon abzuraten.

Die Pflicht für Nachbaugebühren besteht auch dann, wenn die Ernte nicht zur Körnernutzung verwendet wird. Das gilt zum Beispiel für den Nachbau von Grünschnittroggen zur Erzeugung von Grünfutter oder zur Begrünung, zum Einsatz in der Biogasanlage oder als Ganzpflanzensilage.

Häufige Fragen zum Nachbau und zur aktuellen Rechtsprechung finden Sie hier.

Mit Material von STV, AgE
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