In allen Produktionsprozessen und in biologischen Systemen können Fehler passieren. Wenn es zu einer Panne gekommen ist, setzt sich jeder Anbauer zunächst mit dem Saatgutverkäufer direkt in Verbindung. Damit die Regulierung bei der Reklamation von Z-Saat reibungslos abläuft, ist Einiges zu beachten.
So gehen Sie bei der Reklamation von Z-Saatgut vor

Liegt ein Mangel vor, können Sie Ware unter Einhalt bestimmter Fristen reklamieren. Wird Ihre Reklamation anerkannt, erhalten Sie meist eine individuelle Regulierung. Wichtig ist folgendes:
- Dokumentieren Sie das reklamierte Saatgut mit Fotos.
- Bewahren Sie unbedingt das blaue Etikett auf.
- Kopieren Sie den Kaufbeleg.
- Ziehen Sie mehrere Rückstellproben.
- Halten Sie wichtige zeitliche Fristen ein: Prüfen Sie Ihre Ware innerhalb von 4 Werktagen nach Annahme. Als Kaufmann gelten kürzere Fristen,
- Prüfen Sie offensichtliche Mängel, etwa
- Schäden durch den Transport,
- hoher Anteil an Bruchkorn,
- Besatz mit anderen Sorten oder Unkrautsamen,
- sehr ungleichmäßig verteilte Beize etc.
Diese zeitlichen Fristen sind bei der Reklamation von Z-Saatgut einzuhalten
Mängel gegenüber dem Verkäufer sind spätestens nach wenigen Werktagen zu melden, maximal...
- Fünf Tage nach Übergabe bei offensichtlichen Mängeln, etwa Besatz mit anderen Arten oder lebenden Schädlingen,
- Vier Tage nach Bekanntwerden bei nicht offensichtlichen Mängeln, zum Beispiel geringe Keimfähigkeit oder Besatz mit einer anderen Sorte oder Art,
- Sieben Tage, wenn der Verkäufer eine schriftliche Form für die Reklamation verlangt.
Das ist zu tun, wenn die Reklamation nicht anerkannt wird
Wird die Saatgut-Reklamation vom Verkäufer nicht anerkannt, müssen Sie Ditte beauftragen.
- 7. Beauftragen Sie einen unabhängigen Prüfer.
- 8. Lassen Sie sich von ihm offensichtliche Mängel vor der Saat bescheinigen.
- 9. Lassen Sie sich nicht offensichtliche Mängel nach der Saat beglaubigen. Das sind
- niedrige Keimfähigkeit
- hoher Anteil an Fremdbesatz.
So läuft die unabhängige Prüfung durch einen Sachverständigen
Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, muss er unverzüglich ein Durchschnittsmuster ziehen lassen. Das muss ein öffentlicher Sachverständiger oder eine zuständige Behörde gemäß Vorschriften zur Probeentnahme erledigen.
- Eine Musterziehung ist nicht nöt, wenn der Verkäufer den Mangel anerkennt. Kommt es zu einer Probenahme, müssen drei gleiche Teilmuster erstellt werden.
- Ein Muster muss unverzüglich an die zuständige Saatgutprüfstelle zur Analyse gesandt werden; das zweite Muster geht an den Verkäufer, das dritte bleibt beim Käufer.
- Im Fall eines nicht offensichtlichen Mangels nach der Saat sind bei der Feldbesichtigung ein Sachverständiger sowie Verkäufer und Käufer hinzuzuholen.
Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, muss dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben werden. Erst wenn beides fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder ganz vom Vertrag zurücktreten. Wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann der Käufer im äußersten Fall auch Schadensersatz verlangen.
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