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Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6

Streit um GLÖZ 6: Mindestbedeckung des Bodens sorgt für Ärger

Aussaat einer Zwischenfrucht: Die Mindestbodenbedeckung soll nur anerkannt werden, wenn die Kultur dafür bis Mitte November bereits flächig aufgelaufen ist. Landwirte, die spät geerntete Rüben, Kartoffeln, Mais oder Gemüse anbauen, können das wegen der noch nicht erfolgten Ernte gar nicht erfüllen können.
am Freitag, 25.08.2023 - 08:37 (2 Kommentare)

Bis zum Stichtag 15. November müssen Kulturen zur Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 aufgelaufen sein, so die Auffassung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Nach Rüben oder Körnermais ist das kaum zu schaffen. Die EU soll die fachlich widersinnige Regel korrigieren.

Die Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 6 mit den Auflagen zur Mindestbodenbedeckung legen es fest: von Mitte November bis Mitte Januar müssen mindestens 80 Prozent des Ackerlands eine Bodenbedeckung aufweisen. Ausnahmen gibt es bei Böden mit 17 Prozent Tongehalt. Dort gilt die Mindestbodenbedeckung ab der Ernte bis zum 1. Oktober.

Möglich zur Mindestbodenbedeckung sind zum Beispiel

  • Zwischenfrüchte,
  • Stoppelbrachen, 
  • Winterkulturen,
  • Mulchauflagen,
  • pfluglose Bodenbearbeitung.

Darum gilt jetzt, dass die Kulturen bis Mitte November flächig aufgelaufen sein müssen

Nach neuester Auslegung aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) soll die Mindestbodenbedeckung jetzt nur anerkannt werden, wenn die Kultur dafür bis Mitte November bereits flächig aufgegangen ist.

Mit dieser Auslegung befürchten viele Landwirte, die Körnermais, Rüben, Kartoffeln oder Gemüse anbauen, dass sie als Folgefrucht eine Winterkultur oder eine Zwischenfrucht nicht mehr rechtzeitig hinbekommen. Denn oft werden etwa Zuckerrüben erst nach Mitte November geerntet. Die Witterung verhindert überdies oft einen Aufgang der Folgekulturen bis zum 15. November.

Darum ist die Vorgabe zum flächigen Auflaufen fachlich widersinnig

Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht in der Absicht vom BMEL einen Vertrauensbruch, weil die Auslegung des flächigen Auflaufens zum Termin der Antragstellung nicht bekannt war. Er fordert, die Auslegung, dass die Kultur zur Mindestbodenbedeckung bis Mitte November flächig aufgelaufen sein muss, zu korrigieren.

DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken bittet die EU-Kommission, gegenüber dem BMEL auf eine Korrektur der „fachlich widersinnigen Regelung“ zu drängen.  Sollte die strenge Interpretation des BMEL so umgesetzt werden, würden antragstellende Landwirte, die spät geerntete Kulturen wie Zuckerrüben, Kartoffeln, Mais oder Gemüse anbauen, gegen die Mindestbodenbedeckung verstoßen, weil sie eine Ansaat der Folgekultur auf 80 Prozent der Fläche wegen der noch nicht erfolgten Ernte bis zum 15. November nicht so erfüllen können. 

Schon die späteste Ansaat bis 15. November ist für viele Landwirte kaum einzuhalten, da die Feldarbeitstage im Herbst begrenzt sind. Dies würde es Betrieben mit einem hohen Anteil von Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln oder Gemüse oft unmöglich machen, noch Wintergetreide auszusäen.

Deswegen ist die Vorgabe zur Mindestbodenbedeckung fachlich zu korrigieren

In einem Schreiben an den Generaldirektor Landwirtschaft der EU-Kommission, Wolfgang Burtscher, fordert DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken, entsprechend auf das Bundeslandwirtschaftsministerium einzuwirken: „Um den Vertrauensbruch gegenüber den Landwirten kurzfristig für Herbst 2023 und auch für die folgenden Jahre abzuwenden, ist aus Sicht des DBV eine Korrektur dieser zu engen Regelung erforderlich.

Demnach muss es bei Winterkulturen und vor allem bei Zwischenfrüchten nach guter fachlicher Praxis zulässig bleiben, dass eine Aussaat der anrechnungsfähigen Anbausituationen zumindest auch bis Mitte November anerkannt wird. Gerade Winterweizensaaten dürfen nicht ausgeschlossen werden, auch wenn sie wegen der Witterung oder nach Hackfrüchten und Gemüsekulturen bis weit in den Dezember gesät werden.

Mit Material von BMEL, DBV, EU

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