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Wassergesetz

Gewässerschutz: Niedersachsen plant Tabuzone an Gewässern

am Mittwoch, 18.01.2017 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

Niedersachsens Umweltministerium will neue Vorgaben zum Gewässerschutz erlassen. Für viele Landwirte wären die Auswirkungen erheblich.

Ende November 2016 brachte die Landesregierung von Niedersachsen zahlreiche Gesetzesänderungen zum Gewässerschutz sowie zum Naturschutz auf den Weg. Ein Entwurf des Umweltministeriums (MU) für ein neues Wassergesetz betrifft hunderttausende Grundstücke, die

  • an Oberflächengewässern gelegen sind
  • oder als Dauergrünland genutzt werden.

Der Entwurf enthält Vorgaben, die

  • erhebliche Nutzungseinschränkungen
  • und massive Wertminderung dieser Grundstücke mit sich bringen.

Gewässerschutz in Niedersachsen durch fünf Meter Randstreifen

Der Gesetzentwurf soll noch in dieser Wahlperiode dem Landtag zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt werden. Begründet werden die Änderungen vor allem mit Zielvorgaben aus dem EU-Umweltrecht, zum Beispiel der Wasserrahmenrichtlinie.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz gilt zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff- oder Pflanzenschutzmitteleinträgen bundesweit einheitlich das landwirtschaftliche Fachrecht. Aktuell zählen dazu je nach Hangneigung ein Ausbringungsverbot von einem bis zu drei Metern zur Böschungsoberkante

  • für Stickstoff und Phosphat bzw.
  • mittel- und düsenabhängige Mindestabstände nach Pflanzenschutzrecht.

Niedersachsen will strengere Grenzen setzen

Die Länder dürfen in ihren Wassergesetzen strengere Grenzen setzen. Niedersachsen will dies erstmals nutzen und im Außenbereich generell auf den ersten fünf Metern zum Gewässer die Anwendung von sämtlichen Pflanzenschutz- und Düngemitteln (einschließlich Wirtschaftsdünger!) verbieten.

Die geplante Randstreifenregelung betrifft dabei

  • alle Gewässer unabhängig von ihrer Bedeutung oder tatsächlichen Wasserführung.
  • Ausgenommen sind nur „Grüppen“ und Gräben, die kein Wasser von Flächen verschiedener Eigentümer ab- oder durchleiten. Dazu zählen Stichgräben oder reine Straßenseitengräben, die nur der Entwässerung der Straße und nicht auch der angrenzenden Nutzflächen dienen.

Gewässerschutz in Niedersachsen: Landwirtschaftliche Nutzfläche zu Ödland

Nach Berechnungen des Landvolkes auf Basis der Daten des Umweltministeriums (MU) würden damit über die düngerechtlichen Vorgaben hinaus mindestens auf einer Fläche von 80.000 Hektar Acker- und Grünland ein absolutes Düngeverbot gelten. Da das MU die Länge des Gewässernetzes eher unterschätzt, wird die Betroffenheit voraussichtlich noch größer sein.

Mehr als drei Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Niedersachsen würden damit faktisch der Nutzung entzogen und zu wertlosem, pflegebedürftigem Ödland herabgestuft. Der einzelbetriebliche Flächenverlust kann in Niederungsgebieten mit sehr dichtem Gewässersystem noch deutlich höher liegen. Einen finanziellen Ausgleich für die von der „kalten“ Enteignung Betroffenen sieht der Entwurf bisher nicht vor.

KreisLandvolkverband Wesermarsch: Vorhaben entspricht Enteignung

In einer Pressemeldung kritisiert der Kreislandvolkverband Wesermarsch den Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes. Das Gewässernetz im Landkreis Wesermarsch umfasse über 20.000 km. Aufgrund der Flächenstruktur wären ca. 18% der landwirtschaftlichen Nutzfläche, somit über 10.000 ha von der vorgesehenen Regelung im Landkreis betroffen. Aus Sicht des Kreislandvolkverbandes stellt dieses Vorhaben einen massiven Eingriff in die Verfügbarkeit von Grund und Boden dar und käme einer Enteignung gleich.

Flächenverluste von 15% und mehr hätten massive Umsatzeinbußen für unsere Betriebe zur Folge. Die Futterverluste müssten durch Zukauf von Grundfutter ausgeglichen werden. Die geplanten Randstreifen wären wirtschaftlich nicht mehr nutzbar, Verpächter könnten diese nicht mehr gegen Entgelt verpachten.

Die heutige Ausbringungstechnik bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sei derart exakt, dass ein 5 m Randstreifen völlig unverhältnismäßig wäre, ein pauschaler Verbotsabstand von mehr als 1 m von der Graben-/Gewässeroberkante ist daher nicht begründbar und auch nicht akzeptabel.

Auch die geplante Ermächtigung der Wasserbehörden, per Rechtsverordnung an Oberflächengewässern Entwicklungskorridore mit bis zu 25 Meter herzurichten, stößt beim Kreislandvolkverband auf völliges Unverständnis.

Der Kreislandvolkverband Wesermarsch sowie Friesland haben einen Brief an Umweltminister Wenzel geschrieben. Gefordert wird, das das geplante Gesetzesvorhaben in der vorgelegten Form nicht umgesetzt werden soll. Den Brief können Sie hier herunterladen...

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