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Greening

Gewässerrandstreifen: Das sollten Sie wissen

am Freitag, 25.03.2016 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Durch gezielte Agrarumweltmaßnahmen können Gewässerrandstreifen vergrößert werden. Worauf Landwirte dabei achten müssen, erklären Experten in der Land und Forst.

Räumstreifen und Gewässerrandstreifen sind ein wichtiges Element zum Schutz der Gewässer vor Einträgen durch Abschwemmungen. Deshalb gibt es dazu auch entsprechende Regelungen im WHG (§ 38) bzw. im NWG. Eine Möglichkeit, den Umfang der Randstreifen zu vergrößern, ist, gezielt Agrarumweltmaßnahmen (AUM, NAU, Greening, Blühstreifenprogramm) der Landwirte in diese Bereiche zu lenken. In der Förderperiode 2015 bis 2020 haben Landwirte 5 % ihrer Flächen als ökologische Vorrangflächen anzulegen, das sogenannte Greening. Hierzu können auch die Gewässerrandstreifen zählen.

Grabenaushubs nicht vor dem 1. Okrober befahren

In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen ist für Blühstreifen eine  apodiktische Aussage enthalten: „Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband sind frühestens ab dem 1. Oktober zulässig“. Dieser Punkt hat keine Wirkung gegenüber den Unterhaltungspflichtigen, da sie nicht Vertragspartner im Sinne der Förderrichtlinie sind. Gleiches gilt für die entsprechende fünfjährige Förderung von Blühstreifen (BS 2).

Unterhaltungspflichtiger und Landwirt legen gemeinsam Gewässerrandstreifen an

Für die Unterhaltungspflichtigen gibt es hier eine Chance, gemeinsam mit Landwirten Gewässerrandstreifen zu schaffen und diese Entwicklung auf die Unterhaltungstätigkeiten abzustimmen. Dabei hat die nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) öffentlichrechtlich geregelte Gewässerunterhaltung Vorrang vor möglichen förderrechtlichen Anforderungen oder zivilrechtlichen Ansprüchen.

Blühstreifen im Bereich des Gewässerrandstreifens sind nur dann möglich, wenn der Unterhaltungspflichtige dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Die Unterhaltungspflichtigen werden ihre Zustimmung in der Regel jedoch nicht geben können, weil sie bei extremen Niederschlagsereignissen auch in den Sommermonaten im Bereich der Randstreifen arbeiten müssen. In diesen Fällen besteht für die Landwirte die Möglichkeit, Gewässerschutzstreifen anzulegen, bei denen das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung zulässig sind. Die Pflicht zur Abstimmung mit den Unterhaltungspflichtigen liegt allein beim Landwirt, der Fördermittel über die Richtlinie NiB-AUM beantragen will.

 

Fazit:

  • Die Kernbereiche der Gewässerunterhaltung sind ordnungsgemäßer Abfluss, Gewässerpflege und Gewässerentwicklung.
  • Es macht Sinn, sich bei der Gewässerunterhaltung an Checklisten, Ablaufdiagrammen bzw. einem Unterhaltungsplan zu orientieren.
  • Durch gezielte Agrarumweltmaßnahmen können die Gewässerrandstreifen vergrößert werden.

Der volllständige Artikel ist in der Land und Forst Nr. 6 2016 erschienen.

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