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Unwetter

Greeningfläche unter Wasser: So retten Sie Ihre Prämie

am Mittwoch, 29.06.2016 - 14:15 (Jetzt kommentieren)

Die Unwetter haben auch so manche Greeningfläche unter Wasser gesetzt. Das müssen betroffene Landwirt tun, um die Prämie trotzdem zu erhalten.

Grundsätzlich können Fälle von höherer Gewalt wie beispielsweise Überschwemmungen durch Unwetter anerkannt werden, wenn in deren Folge bestimmte Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden können, erklärt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Das gilt auch für Greeningflächen. Die Fälle höherer Gewalt können sich aber immer nur auf die jeweils betroffenen Flächen beziehen.

Das müssen Sie tun

  • Der Antrag auf Anerkennung höherer Gewalt ist innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
  • Die entsprechenden Nachweise müssen sich eindeutig auf die betroffenen Flächen beziehen, ein genereller Hinweis auf die Unwetter ist nicht ausreichend.
  • Die Nachweise sind durch Fotos zu ergänzen.

Anbaudiversifizierung: Im Fall eines Fruchtwechsels

Für die Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings gilt grundsätzlich, dass die Kultur gemeldet wird, die sich im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche befindet. Falls eine Änderung notwendig ist, muss diese mit einem speziellen Änderungsformular angezeigt werden.

Kommt es zum Beispiel durch Überschwemmung zu einem Fruchtwechsel, kann es möglich sein, dass die Anbaudiversifizierung nicht mehr eingehalten werden kann. Grundsätzlich wäre dies ein Verstoß gegen die Greeningauflagen. Es ist jedoch möglich, einen Fall höherer Gewalt aufgrund einer Naturkatastrophe zu beantragen.

Ökologische Vorrangflächen: Das ist möglich

  • Sind eingesäte Feldrandstreifen oder Brachen, die als Ökologische Vorrangflächen beantragt worden sind, überschwemmt oder der Aufwuchs durch Starkregen oder Hagel zerstört worden, ist die Begrünung wieder herzustellen oder die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen. Eine aktive Begrünung kann ab dem 1. Juli erfolgen, da bis zum 30. Juni die Sperrfrist gilt.
  • Eine Einsaat von Kulturpflanzen, wie Getreide oder Gemüse und ein damit verbundener Umbruch sind nicht zulässig, da ansonsten die Ökologischen Vorrangflächen nicht anerkannt werden können. Eine Ausnahme ist, wenn Winterfrucht eingesät wird, dies ist ab dem 1. August möglich.
  • Eine Aussaat von Kulturpflanzen auf den ÖVF-Flächen aufgrund drohender Futterknappheit ist nicht möglich, da ansonsten die Anerkennung als Ökologische Vorrangfläche verloren geht. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Modifikationsregelung hingewiesen, in dessen Rahmen ein Austausch von ÖVF-Bracheflächen gegen einen Zwischenfruchtanbau bis zum 1. Oktober beantragt werden kann.
  • Bei der Überschwemmung von Flächen mit ÖVF-Untersaaten oder ÖVF-Leguminosenanbau ist es bei Nachweis des Anbaus durch den Antragsteller im Rahmen der Regelungen zur höheren Gewalt möglich, dass diese Flächen auch weiterhin den Status ÖVF behalten auch wenn die Flächen umgebrochen werden, eine Nachfolgekultur eingesät wird. Für diesen Fall ist ein bewilligter Antrag auf höhere Gewalt Voraussetzung.

Agrarumweltmaßnahmen

Im Einzelfall ist auch hier zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Fläche für die Restlaufzeit der Verpflichtung wieder herzurichten. Sind zum Beispiel Einsaaten von Blüh- und Schonstreifen, Uferrandstreifen und im Bereich Vertragsnaturschutz betroffen, ist eine Wiedereinsaat zum nächstmöglichen Zeitpunkt auch innerhalb der Sperrfristen gemäß CC notwendig. Für alle Agrarumweltmaßnahmen gilt ebenfalls, dass ein Antrag auf höhere Gewalt bewilligt worden sein muss.

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