Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Herbst vergangenen Jahres über den Grünlandumbruch auf Moorstandorten entschieden. Geklagt hatte ein Landwirt und Eigentümer einer ca. 2,3 ha großen Grünlandfläche.
Im Januar 2012 hatte er mit dem Umbruch der Grünlandfläche begonnen und zwar mittels eines an einen Bagger angehängten Tiefpfluges bis zu einer Bodentiefe von 70 cm. Auf der Grünlandfläche befand sich ein Hochmoor.
Landkreis untersagte Grünlandumbruch
Der zuständige Landkreis untersagte per Bescheid den Umbruch der Grünlandfläche. Die Begründung: Bei einem Teil der Grünlandfläche handele es sich um Hochmoor, dessen Umbruch gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten sei.
Außerdem untersagte der Landkreis für die Zukunft eine Ackernutzung und ordnete die Wiederherstellung des früheren Zustandes an – die umgebrochene Fläche sei wieder mit Gras einzusäen.
Dabei wies die Behörde den Landwirt darauf hin, dass er einen Antrag auf Befreiung vom Verbot des Grünlandumbruchs auf Moorstandorten stellen könne (§ 67 Absatz 1 BNatSchG).
Befreiung von Verbot des Grünlandumbruchs beantragt
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren klagte der Landwirt gegen den Landkreis auf Aufhebung des Bescheids beim Verwaltungsgericht Stade und beantragte hilfsweise die Befreiung von dem Verbot des Grünlandumbruchs. Er war der Auffassung, dass der von ihm durchgeführte Grünlandumbruch nicht gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 5 BNatSchG verboten und deshalb auch keine Befreiung notwendig sei.
Nach Ansicht des Klägers dient der Tiefumbruch insbesondere dazu, die natürliche Bodenfruchtbarkeit der Grünlandfläche zu verbessern. Nur im mittleren Bereich des Flurstücks sei eine gewisse Moorauflage vorhanden, welche die Bewirtschaftung der gesamten Fläche erheblich erschwere.
Mit der Bodenverbesserung in diesem mittleren Bereich könne die gesamte Fläche einerseits deutlich besser bewirtschaftet werden. Andererseits sei die Maßnahme auch aus agrarstruktureller Sicht sinnvoll, da die landschaftlichen Ertragspotenziale erschlossen würden, indem Schlaggrößen entstünden, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten mindestens erforderlich seien.
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