Bei der EU-Agrarförderung sind grundsätzlich solche Flächen als Dauergrünland eingeordnet, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren kein Bestandteil der betrieblichen Fruchtfolge sind. Neu ist ab 2015, dass Flächen mit Sträuchern und Bäumen, auf denen gegrast werden kann, in den Dauergrünlandbegriff eingeschlossen werden.
Wenn Sie Grünland, das nicht unter ein absolutes Umruchverbot fällt, umbrechen wollen, müssen Sie die Genehmigungen bei der zuständigen Behörde vor Ort schriftlich beantragen.
Was unter Grünland fällt
- Gräser oder andere Grünfutterpflanzen sind Grünfutterpflanzen, die sich traditionell in Naturweiden finden oder die gewöhnlich in Saatmischungen für Weiden und Wiesen enthalten sind.
- Leguminosen wie zum Beispiel Klee und Luzerne, die als Reinkultur oder Mischung angebaut werden können, sind keine Gräser oder andere Grünfutterpflanzen, weil diese gewöhnlich nicht als Reinkultur in Naturweiden anzutreffen sind.
- Allerdings zählen in gleichzeitiger oder zeitversetzter Mischung mit Gräsern ausgesäte Leguminosen als Gras oder andere Grünfutterpflanzen.
- Flächen mit in Reinkultur ausgesäten Leguminosen oder Früchten zur Saatguterzeugung bleiben Ackerland, wenn der unter Umständen auf natürliche Weise eingewachsene Anteil von Grünfutterpflanzen marginal ist. So sollte der eingewachsene Anteil nicht höher sein, als es im betreffenden Gebiet üblich ist.
In diesen Fällen wird eine Grünland-Umwandlung erteilt
Die Behörden erteilen die Genehmigungen zur Umwandlung, wenn:
- das Dauergrünland durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß ELER-Förderung entstanden ist,
- das Dauergrünland ab 2015 neu entstanden ist,
- das Dauergrünland in derselben Region im Tausch mit einer entsprechenden Fläche neu angelegt wird,
- die Umwandlung der Dauergrünlandfläche im öffentlichen Interesse liegt oder
- durch die Umwandlung der Dauergrünlandfläche eine unzumutbare Härte vermieden werden kann.
Bei Genehmigungen mit der Auflage zur Neuanlage von Dauergrünland auf einer Ersatzfläche müssen Sie schriftlich nachweisen, dass der Eigentümer der Neuanlage zustimmt. Die Gültigkeit solcher, eventuell ungenutzter Genehmigungen endet spätestens dann, wenn Sie bis zum folgenden Schlusstermin für die Antragstellung (15. Mai) kein Ersatzdauergrünland angelegt haben.
Antragsfristen und Anteile am Dauergrünland in der Region
Umbruchgenehmigungen werden erteilt oder sind in der Regel gültig:
- solange im Bundesanzeiger die Bekanntmachung gilt, dass Dauergrünlandflächen in den oben genannten Fällen umgewandelt werden können, auch wenn der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als fünf Prozent abgenommen hat,
- maximal bis zum folgenden maßgeblichen Schlusstermin für die Antragstellung, also der 15. Mai,
- wenn der Dauergrünlandanteil in der Region nicht um mindestens fünf Prozent abgenommen hat,
- wenn die Abnahme des Dauergrünlandanteils in einer Region wieder auf 4,9 bis 4,5 Prozent zurückgegangen ist (in diesem Fall müssen Sie Ersatzdauergrünland in derselben Region neu anlegen),
- oder wenn die Abnahme des Dauergrünlandanteils in einer Region wieder auf unter 4,5 Prozent zurückgegangen ist.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.