Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Düngeverordnung

Güllesperrfrist ab 1. November: Wo Ausnahmen gelten

Gülle ausbringen mit Schleppschlauch
am Donnerstag, 28.10.2021 - 10:24 (Jetzt kommentieren)

In wenigen Tagen beginnt die Güllesperrfrist auf Grünland - aber noch nicht überall. Hier die Fristen im Überblick.

Die Düngeverordnung gibt vor, dass alle organischen und mineralischen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist und Geflügelkot während der winterlichen Sperrzeit nicht ausgebracht werden dürfen.

Auf dem Acker läuft die diesjährige Sperrfrist bereits, auf dem Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau gilt sie - mit Ausnahmen - ab dem 1. November und dauert bis 31. Januar.

Auf dem Grünland grundsätzlich ab 1. November verboten

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich für die Gülle- und Gärrestdüngung im Herbst: Flüssige organische Dünger dürfen zwischen 1. September und Beginn der Sperrfrist auf Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15. Mai) mit höchstens 80 kg (in roten Gebieten 60 kg) Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.

Festmist und Kompost darf auf Grünland wie Acker nicht zwischen dem 1. Dezember und dem 15. Januar ausgebracht werden.

Seit 2021 dauert die Sperrfrist in den roten Gebieten auf Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau einen Monat länger und beginnt für Gülle bereits am 1. Oktober und dauert bis 31. Januar. Für Festmist und Kompost wurde sie ebenfalls um einen Monat verlängert und beginnt ab 2021 am 1. November bis 31. Januar.

Grünland: Um 2 bis 4 Wochen schieben ist prinzipiell möglich

Die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau kann um 2 bis maximal 4 Wochen nach vorn oder hinten verschoben werden. Die Dauer der Sperrfrist von drei Monaten bleibt dabei unverändert.

Die Antragstellung unterscheidet sich dabei je nach Bundesland. Details dazu finden Sie unten.

Nie auf gefrorene Böden ausbringen!

Unabhängig von den Sperrfristen gilt: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln untersagt.

Die bisher geltende Ausnahme auf tagsüber oberflächlich antauendem Boden gilt nicht mehr! Eine Düngung ist nur noch auf frostfreiem Boden möglich. Das gilt auch für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.

Sperrfrist beginnt auf dem Acker spätestens am 1. Oktober

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Folgende Ausnahmen gibt es, wenn ein Düngebedarf gegeben ist:

  • Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt.
  • Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.
  • Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.

Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.

Für alle Flächen hat sich die Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost um zwei Wochen verlängert und beginnt bereits am 1. Dezember und geht bis zum 15. Januar.

Neu ist auch eine Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

Für Flächen in nitratbelasteten Gebieten gelten seit 2021 deutlich strengere Ausbringverbote Unter anderem dürfen nach der Hauptfruchternte keine Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt mehr ausgebracht werden. Ausnahmen laut LWK NRW:

  • Winterraps: wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg/ha Stickstoff liegt;
  • Zwischenfrüchte mit Futternutzung;
  • Ausnahme für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung: wenn Bauantrag zur Erweiterung der Lagerkapazitäten vorliegt (war eine bis 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme)

Allgemeines zur Verschiebung der Sperrfrist

  • Düngeverordnung: Sie bietet der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde die Möglichkeit, dem Landwirt für Grünland andere Sperrzeiten zu genehmigen.
  • Sperrfrist: Sie darf nicht verkürzt, sondern nur verschoben werden.
  • Voraussetzung für eine Sperrfristverschiebung: Antragstellung des Landwirts mit ausreichender Begründung.
  • Genehmigungsprozess: regionaltypische Gegebenheiten, vor allem die Witterung oder der Beginn und das Ende des Pflanzenwachstums sowie die Ziele des Boden- und Gewässerschutzes sind heranzuziehen.
  • Höhenlagen: auf Grünlandflächen mit überwiegender Schnittnutzung wird vereinzelt auch eine Sperrfristverschiebung nach hinten angeboten.

Bayern: Für ganze Landkreise um zwei Wochen nach hinten verschoben

In Bayern kann die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Bauernverband die Kernsperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau landkreisbezogen um zwei oder um vier Wochen nach hinten verschieben (ohne sie zu verkürzen). Das gilt nur, wenn regionale Besonderheiten wie Witterung, Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden-und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen.

Die LfL hat eine Übersicht herausgebracht, in denen die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau verschoben wurde (siehe Downloadlink unten). Für alle dort nicht aufgeführten Landkreise bzw. kreisfreien Städte gilt die Sperrfrist vom 1.11.2021 bis einschließlich 31.01.2022.

Der geänderte Sperrfristzeitraum schließt die genannten Tage mit ein. Verschiebung der Sperrfristen auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau:

  • Um 2 Wochen: Für nicht rote Gebiete 15.11.2021 bis 14.02.2022, für rote Gebiete 15.10.2021 bis 14.02.2022.
  • Um 4 Wochen: Für nicht rote Gebiete 29.11.2021 bis 28.02.2022, für rote Gebiete 29.10.2021 bis 28.02.2022.

In diesen Landkreisen in Bayern verschiebt sich 2021 die Sperrfrist

Baden-Württemberg: nach Allgemeinverfügung zwei Wochen später

In Baden-Württemberg erlässt das Ministerium sogenannte Allgemeinverfügungen. Daraufhin können sich Landratsamt und Untere Wasserbehörde gemeinsam abstimmen, um die Sperrfrist für die jeweilige Region zu verschieben. Für 2021 hat das Ministerium derzeit noch keine Allgemeinverfügung erlassen.

In den letzten Jahren wurden regionale Verschiebungen der Sperrfrist um zwei Wochen nach hinten (also 15. November bis 15. Februar) genehmigt, auf Einzelbetriebsantrag sogar um vier Wochen. Ein Vorziehen der Sperrfrist gab es in Baden-Württemberg bislang nicht.

Nordrhein-Westfalen: Anträge betriebsindividuell stellen

In Nordrhein-Westfalen haben einzelne Betriebe die Möglichkeit, eine Sperrfristverschiebung fürs Grünland für ihren gesamten Betrieb zu beantragen. Mit dem Antrag kann der Landwirt die offizielle Sperrfrist entweder vorziehen oder nach hinten verlagern.

Zuständige Behörde ist die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. Die Auflagen variieren von Kreis zu Kreis, weil die jeweilige Untere Wasserbehörde ihr Einvernehmen geben muss.

Die Sperrfristverschiebung kann in manchen Jahren sinnvoll sein, wenn die Böden zum Beispiel Mitte Januar oberflächig ausreichend gefroren und dann gut befahrbar sind. Ist der Boden so gefroren, wird er besonders gut geschont, obwohl oft schwere Fahrzeuge zum Einsatz kommen.

Da die Pflanzen zu diesem Zeitpunkt allerdings meistens noch keine Nährstoffe benötigen, verpflichtet der Gesetzgeber den Anwender der Gülle dazu, einen Nitrifikationshemmer einzusetzen, der verhindert, dass der in der Gülle enthaltene Stickstoff zu dem auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff umgebaut wird.

Niedersachsen: Auf Antrag zwei Wochen früher

In Niedersachsen ist die Landwirtschaftskammer zuständig. Sie lässt auf Antragstellung eine Vorverlegung der Grünland-Sperrfrist um zwei Wochen zu, um im Frühjahr eine Boden schonende Ausbringung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten.

Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist auf dem Grünland die Sperrfrist auf Grünland am 15. Oktober beginnt und am 15. Januar (einschließlich) endet. In gelben und roten Gebieten kann die Sperrfrist nicht verschoben werden.

Die Genehmigung wird wie in NRW nur für den Einzelbetrieb erteilt, nicht etwa für alle Landwirte einer Region oder einen Landkreis.

Anträge sind bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen und gelten für ein Jahr, das musste bis Anfang Oktober passieren und ist kostenpflichtig.

Schleswig-Holstein: Besonderheiten in N-Gebieten

In Schleswig-Holstein kann auf einzelbetrieblichen Antrag die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau um zwei Wochen vorverlegt werden (15. Oktober 2021 bis 15 Januar 2022). Der Antrag musste bis 11. September gestellt sein.

Für Flächen in der Nitratkulisse nach Landesdüngeverordnung gilt auf Antrag gilt die Sperrzeit (Aussaat bis 15. Mai) seit dem 15. September 2021 bis 15. Januar 2022. Darunter fallen auch mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an N.

Sofern eine Sperrfristverschiebung um bis zu zwei Wochen beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) beantragt wurde, sind die Zeiten gemäß Antrag zu beachten. Abweichende Sperrfristen in Wasserschutzgebieten kann man von der regionalen Wasserschutzberatung erfahren.

Mit Material von Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt, LfL, LWK Niedersachsen, LWK NRW, LWK Schleswig-Holstein

Gülledüngung: Diese Ziele haben sich die Hersteller gesetzt

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...