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Grünland

Klartext: Diese Flächen werden Dauergrünland

am Mittwoch, 22.04.2015 - 12:35 (Jetzt kommentieren)

Die Verwirrung ist komplett. Welche Flächen werden nun zu Dauergrünland und welche nicht? Das Ministerium hat jetzt auf eine Anfrage vom Bauernverband reagiert und stellt den Sachverhalt klar.

In unserem Artikel: "Vorsicht vor der Grünlandfalle" haben wir auf die restriktiveren Regeln für Dauergrünland hingewiesen. Dabei haben wir auch klargestellt, dass Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen stillgelegt wurden, nicht zu Dauergrünland werden. Hier haben sich die Regeln nicht verändert. Das bestätigte auch ein Sprecher der Europäischen Kommission gegenüber agrarheute.com: "The rules for permanent grassland have not changed. The derogation/exemption for the farmers voluntarily joining an agri-environmental programme are still in place", heißt es auf Anfrage von agrarheute.com. Dennoch ist die Verwirrung groß.
 
Lesen Sie hier, worauf Sie bei der Antragstellung unbedingt achten sollten und welche Flächen von der strengeren Regelung betroffen sind...

Verwirrung um Agrarumweltmaßnahmen

Der Deutsche Bauernverband (DBV) weist auf die Klarstellung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hin, wonach Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen stillgelegt wurden, nicht zu Dauergrünland werden. Diese Klarstellung hält der DBV jedoch für unzureichend, da die Aussagen nicht für freiwillige Maßnahmen außerhalb der von der EU genehmigten ländlichen Entwicklungsprogramme gelten.
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Klartext vom Ministerium:

 Staatssekretär Dr. Robert Kloos vom Bundeslandwirtschaftsministerium hat nunmehr in einem Antwortschreiben an DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken auf die kürzlich erfolgte Klarstellung durch die EU-Kommission hingewiesen. Danach werden die Flächen nicht zu Dauergrünland, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen (nach den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten EU-Verordnungen) stillgelegt sind. Dies gelte laut EU-Kommission auch für die Fälle, in denen sich Landwirte dazu verpflichtet hätten, im Rahmen der durchgeführten Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen ihre Ackerflächen für einen bestimmten Zeitraum in Grünland umzuwandeln. Den entsprechenden Flächen werde nicht der Dauergrünlandstatus zugeordnet, erklärte das Bundeslandwirtschaftsministerium.
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