Auf Acker- und Grünland darf vom 1. Dezember bis zum 15. Januar kein Festmist und Kompost ausgebracht werden. Die Sperrfrist gilt flächendeckend auch für phosphathaltige Dünger. Außerhalb dieser Sperrfristen darf künftig auf gefrorenen Böden generell nicht mehr gedüngt werden. Lesen Sie hier, welche Änderungen die neue Düngeverordnung mit sich bringt.
Diese Sperrfristen gelten in roten Gebieten
In roten Gebieten gilt ab Januar 2021 eine Sperrfrist für Festmist und Kompost von drei Monaten. Sie reicht vom 1. November bis 31. Januar.
Für alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel gilt in den roten Gebieten ab Januar 2021 auf Grünland eine Sperrfrist von vier Monaten. Sie reicht vom 1. Oktober bis 31. Januar. In dieser Zeit ist das Ausbringen verboten.
Das Ausbringen flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland, das im Herbst bei maximal 80 kg/ha Gesamtstickstoff liegt, wird in roten Gebieten ab Januar 2021 auf 60 kg/ha Gesamtstickstoff begrenzt.
Diese Aufzeichnungspflichten gelten
Der bisherige Nährstoffvergleich wird durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger ersetzt. Aufschreiben müssen Sie innerhalb von zwei Tagen schlaggenau die aufgebrachten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor.
Das ist zudem im darauffolgenden Jahr zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen. Diese Aufzeichnungen müssen bei Kontrollen der Landwirtschaftsämter vorgelegt werden. Sie können dem Düngebedarf, den Sie ebenfalls aufzeichnen müssen, gegenübergestellt werden.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.