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Grünland

Österreich genehmigt vorzeitige Grünlandnutzung

am Donnerstag, 07.07.2011 - 11:45 (Jetzt kommentieren)

Wien - Wegen Ernteausfällen im Grünland und beim Futterbau durch Trockenheit können Landwirte in sieben Bundesländern Österreichs Blüh- und Zweinutzungsflächen ab 4. Juli nutzen.

Aufgrund der geringen Niederschlagsmengen im Winter und Frühling und der teilweise hohen Temperaturen im Frühjahr ist es in weiten Teilen Österreichs zu beträchtlichen Ertragsausfällen im Grünland und beim Futterbau gekommen. Sieben Bundesländer haben daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Nutzung der sogenannten "Blühflächen auf Ackerland" beziehungsweise "Zweinutzungsflächen auf Grünland" im Rahmen des Umweltprogramms ÖPUL an die EU-Kommission gestellt.

Blühflächen ohne Nutzung nicht vorzeitig häckseln oder mähen

Nach dessen Genehmigung hat das österreichische Landwirtschaftsministerium per Erlass eine Regelung dazu getroffen. Bei der Nutzung dieser Flächen ist laut Agrarmarkt Austria (AMA) Folgendes zu beachten: Die Kulturart "Blühfläche", die im Rahmen der Maßnahme "Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen" (UBAG) im Ausmaß von zumindest zwei Prozent verpflichtend anzulegen ist, kann ab 4. Juli dieses Jahres ein- oder mehrmals genutzt werden. Alle anderen Förderungsvoraussetzungen (zum Beispiel Düngeverbot) sind jedoch einzuhalten.
 
Die Freigabe bedeutet nicht, dass Blühflächen, bei denen keine Nutzung vorgesehen ist, vorzeitig gehäckselt oder abgemäht und der Aufwuchs liegen gelassen werden dürfen. "Zweinutzungsflächen" im Rahmen der Maßnahmen "Biologische Wirtschaftsweise", UBAG und "Mahd von Steilflächen" dürfen ab sofort ein drittes Mal gemäht werden. Die Düngebeschränkung ist jedoch entsprechend der Zweifachnutzung einzuhalten.

Regelung gilt nur in 2011

Die Ausnahmen gelten ausschließlich auf Flächen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol. Die Regelung ist nur für das Antragsjahr 2011 gültig. Bei allen anderen Maßnahmen (z.B. Naturschutz) sind keine Ausnahmeregelungen vorgesehen und es gelten die Auflagen unverändert. Die Nutzung von "Blühflächen" und die dritte Nutzung von "Zweinutzungsflächen" müssen der AMA schriftlich gemeldet werden.
 
Auf den betroffenen Flächen (Schlägen) wird bei den genannten Maßnahmen im Antragsjahr 2011 keine Prämie gewährt. Eine bereits vor dem 4. Juli erfolgte Nutzung kann durch die spätere Freigabe nicht legitimiert werden.
 
Details zu dieser Regelung sind einem Informationsblatt der AMA zu entnehmen, das Sie hier herunterladen können. Zum Download...

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