Durch das geplante Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes werden unter anderem Regelungen zum Umbruch bzw. zur Umwandlung von Dauergrünland in nicht landwirtschaftliche Zwecke getroffen. Dabei geht es nur um Dauergrünland, das weiterhin in der Verfügungsgewalt des Antragstellers bleibt und zum Beispiel für den Bau eines Stalles verwendet werden soll.
Bei "normalem" Dauergrünland wäre für diese Form der Umwandlung ein Antrag auf Genehmigung (in Niedersachsen bei der LWK) zu stellen. Hier erfolgt zunächst die Prüfung der Zulässigkeit einer Umwandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) oder die Untere Wasserbehörde (UWB).
Beide prüfen auf Antrag des Besitzers, ob Rechtsvorschriften der Umwandlung entgegenstehen. Liegt die Bescheinigung der UNB und/oder UWB vor, wird die Genehmigung zur Umwandlung im Regelfall erteilt, ohne dass an anderer Stelle dafür Ersatz-Dauergrünland anzulegen ist.
Umweltsensibles Dauergrünland: Das ist erlaubt
Durch das geplante Gesetz kann zudem das strikte Umbruch- und Umwandlungsverbot für umweltsensibles Dauergrünland im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen abgemildert werden. Dazu muss in einem ersten Schritt die Bestimmung der betroffenen Fläche als umweltsensibles Dauergrünland aufgehoben werden. Die Aufhebung wird nicht genehmigt, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen.
Ist die Aufhebung genehmigt, gilt das ehemals umweltsensible Dauergrünland als "normales" Dauergrünland und wird auch als solches behandelt. Wird einer der beiden Anträge (Aufhebung der Bestimmung als umweltsensibles Dauergrünland/Umwandlung in nichtlandwirtschaftliche Zwecke) abgelehnt, gilt der jeweils andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
Rückumwandlung bei fehlender Genehmigung
- Nach der Direktzahlungen- Durchführungsverordnung besteht die Pflicht, rechtswidrig umgewandeltes umweltsensibles Dauergrünland innerhalb eines Monats in Dauergrünland lage- und flächengenau rückumzuwandeln.
- Nicht als umweltsensibel eingestuftes Dauergrünland, das ohne Genehmigung umgewandelt wurde, muss der Betriebsinhaber spätestens bis zum nächstfolgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags wieder in Dauergrünland rückumwandeln (Wiederansaat).
Sollte die rückumzuwandelnde Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übergeben worden sein, der ebenfalls den Verpflichtungen des Greenings unterliegt, gilt die Verpflichtung auch für den übernehmenden Betrieb.
Der gesamte, ausführliche Text zum Thema Umbruch und Umwandlung von Dauergrünland im Rahmen des Greening ist in der Land und Forst (Ausgabe 25/2016) erschienen.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.