Bezüglich der Umwandlung von Dauergrünland hat der Bundesrat Änderungen beschlossen. Die betreffende Novelle zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ließ die Länderkammer am vergangenen Freitag passieren. Mit dieser wird laut Bundeslandwirtschaftsministerium im Ergebnis wieder der Zustand hergestellt, der vom Gesetzgeber beim Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt worden war.
So gilt künftig, dass auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben wird, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll. Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche wird ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt.
Regeln zur Umwandlung werden geändert
Schließlich werden mit der Novelle bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen "geheilt". Im Jahr 2014 waren mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz unter anderem Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland im Rahmen des Greening der EU-Direktzahlungen für Landwirte getroffen worden.
Nach der im Leitfaden der EU-Kommission getroffenen Auslegung hätte eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vorgelegen, wenn eine Dauergrünlandfläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, zum Beispiel wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder einem Stallbau auf der Fläche.
Basisprämie in Mecklenburg-Vorpommern wird gekürzt
Ebenfalls grünes Licht gab es am vorigen Freitag vom Bundesrat für die Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKos-Verordnung). Der zufolge werden die Zahlungsansprüche für die Basisprämie in Mecklenburg-Vorpommern in diesem Jahr um 2,44 Euro oder 1,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr gekürzt. Der neue Wert liegt bei 174,73 Euro je Zahlungsanspruch.
Grund ist eine Überschreitung der regionalen Obergrenze. Das Land hatte 2015 bei seiner Meldung der zuzuweisenden Zahlungsansprüche diejenigen von 138 Betrieben unberücksichtigt gelassen. Dadurch waren ein zu hoher Wert ermittelt und die regionale Obergrenze überschritten worden.
Quelle: agrar Europe
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