Wie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) meldet, dass Landwirte gemäß der Düngeverordnung organische oder organisch-mineralische Düngemittel auf unbestelltem Ackerland unverzüglich einarbeiten sollen. Die Vorgabe bezieht sich auf folgende Düngemittel:
- Gülle
- Jauche
- Geflügelkot
- sonstige flüssige organische und organisch‐mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff
Gülle einarbeiten: Enges Zeitfester
Nach Angaben des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie besteht die bisherige Regelung, wonach die Einarbeitung am Tag der Aufbringung oder gar am folgenden Morgen bei Ausbringung am Abend zulässig war, nicht mehr.
Der Kammer zufolge müssen Landwirte spätestens vier Stunden nach Beginn der Aufbringung die Einarbeitung abschließen. Bei einer Ausbringung mittels Schleppschlauch ‐ oder Schleppschuhverteiler wird der Dünger zwar bodennah abgelegt, wird aber nicht eingearbeitet. Somit muss nach der Ausbringung mittels Schleppschlauch/ ‐ schuh ein weiterer Arbeitsgang zur Einarbeitung von Gülle und Gärrest folgen.
Diese zwei Verfahren kommen in Betracht
- Direkte Einarbeitung: Die Aufbringung erfolgt mittels Injektionstechnik oder einem Kombinationsgerät, das sowohl aufbringt als auch direkt einarbeitet.
- Aufbringung und unverzügliche Einarbeitung im getrennten Verfahren: Bei einer der Aufbringung folgenden Einarbeitung (paralleles oder absätziges Verfahren) muss die Einarbeitung schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Stunden nach Beginn der Aufbringung, abgeschlossen sein.Werden die betroffenen Düngemittel bei einer ungünstigen Witterung aufgebracht, sind kürzere Einarbeitungszeiten erforderlich.
Bei beiden Verfahren ist dafür zu sorgen, dass es zu einer ausreichenden Einarbeitung in den Ackerboden kommt. Diese bundeseinheitlich höheren Anforderungen gelten bundesweit ab sofort, so das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
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