Güllesilvester steht vor der Tür. Dabei sind aber einige Auflagen zu beachten. Wir zeigen, was beim Düngen nach Düngeverordnung gilt.
Welche Fristen sind beim Düngen zu beachten?
Am 1. Februar endet die Sperrfrist für Stickstoffdünger auf Äckern und Grünland. Die Frist gilt sowohl für Grüne als auch Rote Gebiete. Festmist (Huf- und Klauentiere) und Kompost dürfen aber schon seit 15. Januar wieder ausgebracht werden.
Vorsicht: In Niedersachsen gelten in den Gelben Gebieten andere Vorschriften. Hier dürfen bis zum 15. Februar keine phosphorhaltigen Düngemittel ausgebracht werden. Darunter fallen auch Festmist und andere organischen Dünger. In anderen Bundesländern gilt in den gelben Gebieten hingegen auch der 15. Januar.
Welche Auflagen gelten beim Güllefahren?
Ob Düngen tatsächlich erlaubt ist, hängt allerdings nicht allein von einem bestimmten Datum ab. Auch wenn Gülle-Silvester bereits vor der Tür steht, kommt es besonders auf die tatsächlichen Bedingungen an, die auf Acker und Grünland herrschen. Boden und Pflanzen müssen bereit sein, die Nährstoffe aufzunehmen.
Das Ausbringen von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln ist verboten, wenn
- der Boden überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren oder
- schneebedeckt ist.
Welche Auflagen gelten beim Düngen mit Gülle und Mist bei Schnee und Frost?
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hat einige Bilder als Beispiele zusammengestellt, ab wann ein Acker als schneebedeckt gilt.
Achtung: Diese Auflagen gelten auch für Bodenhilfsstoffe und Biostimulanzien. Frühere Ausnahmen für Mist ausbringen auf gefrorenem Boden, der tagsüber oberflächlich auftaut, gibt es nicht mehr.
Können Landwirte die Sperrfrist vorziehen?
In einigen Bundesländern lässt sich die Sperrfrist auf Grünland verschieben. In einigen nördlichen Bundesländern (z.B. Niedersachsen, Schleswig-Holstein) lässt sich das Ende der Sperrfrist auf den 16. Januar vorziehen. Dies gilt aber nur für Grünland und musste aber bereits einzelbetrieblich im Herbst bei der Landwirtschaftskammer beantragt werden.
In den roten und gelben Gebieten ist das Verschieben der Sperrfrist aber verboten. In Bayern ist es möglich, das Ende der Sperrfrist je nach Landkreis nach hinten zu verschieben, beispielsweise auf den 14.2. oder 28.2. Im Südwesten, in Baden-Württemberg, lässt sich die Frist nach Entscheidung des jeweiligen Landratsamtes oder per Einzelantrag nach hinten verschieben. Verkürzen lässt sich die Sperrfrist grundsätzlich nicht.
Welche Technik ist beim Güllefahren noch erlaubt?
Auf Ackerland muss Gülle bereits seit 2020 bodennah ausgebracht werden. Hier sind beispielsweise Schleppschlauch, Schleppschuh- und Schlitzverteiler erlaubt. Auf Grünland ist Düngen noch bis 2025 noch mit Schwenkverteiler oder Prallteller möglich.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen rät trotzdem dazu, auf Grünland bodennah auszubringen. Die Stickstoffausnutzung ist besser und die Ammoniak-Emissionen sind niedriger als bei Breitverteilern.
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