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Pflanzenschutz

Ab 19. Februar: Notfallzulassung gegen Drahtwurm in Kartoffeln

Drahtwurm an der Kartoffel
am Mittwoch, 29.01.2020 - 09:46

Ab 19.2. darf das Pflanzenschutzmittel Attracap gegen Drahtwurm eingesetzt werden - für 120 Tage und unter bestimten Bedingungen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat das Granulat Attracap für Notfallsituationen im Pflanzenschutz zugelassen. Der Anbieter Biocare stellt seit einigen Jahren erfolgreich diesen für vier Monate geltenden Notfallantrag.

Das biologische Insektizid soll den Befall mit Drahtwurm und nachfolgende pilzliche und bakterielle Infektionen wie beispielsweise Dry Core eindämmen. Es kann auch in dieser Saiston wieder in Kartoffeln eingesetzt werden. Doch es gelten folgende Bedingungen:

  • Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung in Kartoffeln gegen Schnellkäferlarven (Drahtwurm) beschränkt.
  • Die Zulassung wird für die Zeit vom 19. Februar 2019 bis zum 17. Juni 2019 für 120 Tage erteilt.
  • Die Bekämpfung ist nur für Kartoffeln auf befallsgefährdeten Flächen, insbesondere im Ökolandbau, vorgesehen.
  • Die zugelassene Menge ist auf 105 t begrenzt, das reicht für etwa 3.500 ha aus.

Wann und wie Attracap ausbringen?

Attracap kann im Larvenstadium des Drahtwurms im Freilandanbau beim BBCH 00, also direkt beim Legen - von Speise-, Veredelungs-, Stärke- und Pflanzkartoffeln eingesetzt werden. Es ist mit Granulatstreuer auszubringen und unmittelbar in die offene Furche einzumischen.

Die Aufwandmenge wurde mit 30 kg/ha festgesetzt, was einer Sporenkonzentration von 1,2 x 10 hoch 10 Sporen/ha entspricht. In der Kultur bzw. je Jahr darf das Mittel maximal einmal eingesetzt werden.

Anwendungsbestimmungen: immer vollständig in den Boden

Die Wartezeit nach der Behandlung wurde mit „F“ eingestuft und ist damit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG gelten folgende Anwendungsbestimmungen:

  • Das Granulat vollständig in den Boden einbringen.
  • Sollten Granulate auf der Bodenoberfläche zu liegen kommen, so sind diese Granulate umgehend zu entfernen bzw. nachträglich einzuarbeiten.
  • Keine Ausbringung des Granulates bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s.
Mit Material von LWK NRW, Biocare
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