An die Schaffung und Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (fünf Prozent der beihilfefähigen Ackerfläche), die nur für Betriebe über 15 ha Ackerfläche gilt, werden etliche Bedingungen gestellt.
Welche Auflagen und Bedingungen an Landschaftselemente und Aufforstflächen als Art der ökologischen Vorrangfläche geknüpft sind und was es zu beachten gilt, hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Broschüre festgehalten.
So werden Landschaftselemente gewichtet
Hecken und Knicks (LE) | 2,0 |
Baumreihen (LE) | 2,0 |
Feldgehölze (LE) | 1,5 |
Feuchtgebiete (LE) | 1,0 |
Einzelbäume (LE, nur als Naturdenkmal) | 1,5 |
Feldraine (LE) | 1,5 |
Trocken- und Natursteinmauer (LE) | 1,0 |
Lesesteinwälle (LE) | 1,0 |
Feld- und Steinriegel (LE) | 1,0 |
Regeln für Landschaftselemente
Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Greeningzahlung in Bezug auf die Schaffung ökologischer Vorrangfläche herangezogen werden, wenn
- sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nr. 7
- oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nr. 2
- oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nr. 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
Landschaftselemente müssen:
- in der Verfügungsgewalt des Antragsstellers liegen
- an oder auf Ackerland liegen und dürfen von der beantragten Fläche z.B. nicht durch einen Weg oder durch einen Graben getrennt sein.
Regeln für Aufforstungsflächen
Aufforstungsflächen werden mit dem Faktor 1,0 gewichtet. Dies können nur Aufforstungsflächen sein, die während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der Basisprämienregelung als "beihilfefähige Hektarfläche" gelten. Aufforstungsflächen sind auf Ackerland oder Dauergrünland möglich.
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