Der obligatorische Fruchtwechsel ab 2024 birgt vielerorts noch Unsicherheiten. Sicher ist: Die Jahre 2022 und 2023 werden dafür als Basis herangezogen. Dieser Dreijahreszeitraum wird nach der neuen GAP bewertet.
Darum setzten Betriebsleiter mit Weitsicht bereits zur aktuellen Maisaussaat anteilig auf weitere Kulturen. Dazu zählen etwa Untersaaten oder Gemenge. So könnten zum Beispiel Mais-Bohnen-Gemenge häufiger angebaut werden.
Wird 2023 Mais angebaut, lässt sich im Folgejahr wieder Mais aussäen, sofern eine Untersaat eingesät oder eine anschließende Zwischenfrucht ausgebracht wird. Im dritten Jahr muss dann aber eine andere Hauptkultur auf der Fläche stehen. Dabei wird der Wechsel schlaggenau betrachtet.
Wann ist die Pflicht zum Fruchtwechsel einzuhalten?
Die in der neuen GAP-Reform geforderten Regeln zum Fruchtwechsel sind für 2023 wegen des Ukrainekriegs zwar ausgesetzt, sie sind ab 2024 aber Pflicht. Sie beschränken den Maisanbau auf maximal 66 % der Ackerfläche.
Die bisherigen Vorschriften zur Diversifizierung des Anbaus und die gesamtbetriebliche Zusammenfassung der Kulturanteile im Betrieb entfallen mit der neuen GAP. Die neue Förderung verlangt flächenscharf für jeden Einzelschlag wechselnde Hauptkulturen.
Was gilt ab 2024 für den Fruchtwechsel?
Auf mindestens 33 Prozent der Ackerfläche des Betriebs muss im Antragsjahr eine vom Vorjahr abweichende Hauptkultur stehen. Auf weiteren mindestens 33 Prozent der Ackerfläche lässt sich der Fruchtwechsel durch eine Zwischenfrucht oder eine Begrünung mit einer Untersaat erbringen.
Dabei kann eine Zwischenfrucht keine Pflanzenart sein, die in eine Hauptkultur überführt werden kann. So ist etwa Grünroggen nicht zulässig, da sich dieser als Roggen ernten lässt. Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Begrünung mit einer Untersaat ist spätestens im dritten Jahr ein Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.
Einzusäen ist die Zwischenfrucht bis zum 15.10. Sie muss bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche bleiben. Weitere Vorschriften zu erlaubten Zwischenfrüchten oder Saatmengen gibt es nicht.
Wo gilt die Pflicht zum Fruchtwechsel nicht?
Höfe mit weniger als 10 ha Acker und Biobetriebe sind vom Fruchtwechsel befreit. Die Auflage gilt überdies nicht, sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen im Betrieb nicht mehr als 50 ha Acker verbleiben und
- mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder
- mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind.
Die Pflicht zum Fruchtwechsel gilt auch nicht bei mehrjährigen Kulturen. Auch Gras- und Grünfutterflächen oder Brachen sind ausgenommen. Unterschieden wird zwischen Winter- und Sommerkultur. So sind zum Beispiel Winterweizen und Sommerweizen getrennte Hauptkulturen. Auch bei Roggen in Selbstfolge oder bei der Maisaussaat zur Saatgutherstellung gelten die Vorschriften der neuen GAP nach bisherigem Stand nicht.
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