Bei Festmisten von Huf- und Klauentieren und auch Kompost muss nach der vorhandenen Stickstoffmenge unterschieden werden:
- Bei über 1,5 % Stickstoff (N) in der Trockenmasse (TM) gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland ab 15. Dezember bis 15. Januar.
- Bei N-Gehalten bis 1,5 % in der TM besteht kein Verbotszeitraum.
Es darf eine maximale Menge bis zur Abdeckung des N-Bedarfs der Zielkultur ausgebracht werden.
Wie gelagert werden darf – und wie nicht
Bei Festmist mit Trockenmasse unter 25 % muss eine Vorrotte von mindestens 3 Wochen stattfinden, und zwar auf einer befestigten Dungplatte. Darauf weisen die Berater des Dienstleistungszentrums ländlicher (DLR) Raum Rheinland-Pfalz in Oppenheim hin.
Lagerung ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen möglich. Diese Fläche muss jährlich wechseln und darf nicht im Gewässerrandstreifen liegen.
Im Überschwemmungsbereich von Fließgewässern ist eine Lagerung verboten. Zu Oberflächengewässern wie Teichen, Bächen oder Gräben müssen mindestens 20 m Abstand gehalten werden. Das gilt auch, wenn sie nur zeitweilig Wasser führen!
Höchstens ein halbes Jahr lagern
Die zulässige Lagerdauer reicht bis zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringtermin, aber nicht länger als 6 Monate.
Eine Bodenbearbeitung erfolgt nur dann, wenn unmittelbar nach dem Räumen des Mistlagerplatzes eine pflanzenbauliche Nutzung geplant ist.
Eine Lagerung auf stark durchlässigen (Sand) oder gedränten Böden ist nicht erlaubt.
Nicht unter den Begriff Festmist fallen beispielsweise separierte Gülle oder Hühnermist. Sie sind damit auch nicht lagerfähig auf Ackerland.
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