Ende März hat der Bundesrat der Änderung der Düngeverordnung zugestimmt. Bayern hatte die Änderungsverordnung abgelehnt, nachdem die wissenschaftlich begründeten und fachlich gerechtfertigten Änderungsanträge nicht angenommen wurden. In Kraft getreten sind die neuen Regeln am 1. Mai 2020. Was muss bereits 2020 berücksichtigt werden, was erst ab 2021?
Was sind die fünf wichtigsten Änderungen bei der Düngeverordnung?
- Düngebedarfsermittlung: Sollte nach Inkrafttreten der Verordnung noch eine Düngebedarfsermittlung notwendig sein (Zweitfrüchte, Herbstdüngung Wintergerste/Winterraps), dürfen bei der Ausbringung der organischen Dünger keine Ausbringverluste mehr abgezogen werden. Das gilt auch für die anrechenbare Mindestwirksamkeit einiger Wirtschaftsdünger, die erhöht wird (siehe Tabelle). Die Regelung, dass mindestens der ermittelte Gehalt an Ammoniumstickstoff anzusetzen ist, bleibt bestehen. Vor Inkrafttreten erstellte Düngebedarfsermittlungen müssen nicht geändert werden. Betriebe unter 15 ha bleiben weiterhin von den Aufzeichnungspflichten (Nährstoffvergleich, Düngebedarfsermittlung) befreit.
- Nährstoffvergleich: Der Nährstoffvergleich wurde gestrichen. Ersatzweise müssen ab Inkrafttreten für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit die Düngungsmaßnahmen mit Angabe der ausgebrachten Nährstoffe (Stickstoff, Phosphat) innerhalb von zwei Tagen aufgezeichnet werden. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Dies kann formlos (z. B. handschriftlich) erfolgen. Ab 2021 wird dies direkt in der EDV- Anwendung zur Düngebedarfsermittlung der LfL möglich sein.
- Berechnung der Grenze von 170 kg N/ha/a aus organischen Düngern: Da sich diese Berechnung auf den Durchschnitt des Kalenderjahres bezieht, sind die Änderungen erst 2021 umsetzbar.
- Gewässerabstände: Die Abstandsfläche zu Gewässern, auf denen nicht gedüngt werden darf, wurde in Abhängigkeit von der Hangneigung erweitert. Es gibt jetzt vier Hangneigungsklassen mit unterschiedlichen Auflagen, die der entsprechenden Abbildung zu entnehmen sind. Die Auflagen sind ab Inkrafttreten zu beachten.
- Sperrfristen: Die neuen Vorgaben zu den Sperrfristen für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost und die Begrenzung der Grünlanddüngung auf 80 kg N/ha aus flüssigen organischen Düngern greifen bereits ab Herbst 2020. Neu eingeführt wurde eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse).
Welche Befreiungen fallen weg?

An der Einteilung der roten Gebiete und den Auflagen ändert sich 2020 nichts. Somit sind die drei zusätzlichen Maßnahmen (Bodenuntersuchung auf pflanzenverfügbaren Stickstoff, Untersuchung der Wirtschaftsdünger sowie die erweiterten Gewässerabstände) weiterhin durchzuführen. Geändert haben sich allerdings die Ausnahmen:
- Mit der Streichung des Nährstoffvergleichs entfällt auch die Ausnahme von den zusätzlichen Vorgaben in den roten Gebieten für Betriebe mit niedrigen Stickstoffkontrollwerten bis 35 kg/ha im Nährstoffvergleich.
- Zugleich entfallen die Ausnahmen bei bestimmten Agrarumweltmaßnahmen der Länder. Mit Inkrafttreten der Düngeverordnung 2020 fällt die Rechtsgrundlage für die bisherige Befreiung bei der Teilnahme an der bayerischen Kulap-Maßnahme B10 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ oder den feldstücksbezogenen Kulap-Maßnahmen zum Gewässerschutz (B28 bis B39) sowie für die auf Antrag genehmigte Befreiung von Feldstücken, die in Kooperationen zwischen Wasserversorgern und Landwirten einbezogen sind, weg.
Die drei zusätzlichen Maßnahmen nach Ausführungsverordnung Düngeverordnung sind somit auch von diesen bisher befreiten Betrieben und für diese Flächen umzusetzen. Der Zeitpunkt für die Bodenstickstoffuntersuchung ist für 2020 schon verstrichen und deshalb für dieses Jahr nicht mehr erforderlich. Die Düngebedarfsermittlung kann wie für die Flächen in grünen Gebieten erfolgen. Die ggf. notwendige Wirtschaftsdüngeruntersuchung ist aber zeitnah bzw. vor der nächsten Düngemaßnahme durchzuführen und die erweiterten Gewässerabstände in den roten Gebieten sind einzuhalten.
Was gilt flächendeckend ab 2021?
Ab 2021 kommen folgende flächendeckende Maßnahmen hinzu:
- Bei der Grenzberechnung 170 kg N/ha und Jahr werden Flächen mit Aufbringverbot für organische Dünger nicht mehr berücksichtigt.
- Stickstoff- und phosphathaltige Dünger dürfen nicht mehr auf gefrorenen Boden ausgebracht werden.
- Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbarem, im Herbst 2020 ausgebrachtem Stickstoff bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen.
Was gilt in roten Gebieten?
In den roten Gebieten gelten zusätzlich folgende Vorgaben:
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 1. Oktober oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)
- Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (mehr als 45 kg N/ha im Boden verfügbar); Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte als Ausnahme.
- Absenkung der Stickstoffdüngung auf 20 % unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes (Betriebe mit bis zu 160 kg N-Düngung/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg/ha mineralisch, sind ausgenommen); Möglichkeit der Länder, für Dauergrünland weiterhin bedarfsgerechte Düngung durch die Landesverordnungen (Ausführungsverordnung Düngeverordnung in Bayern) zuzulassen.
- Begrenzung der Grünlanddüngung im Herbst über flüssige organische Düngemittel auf 60 kg N/ha .
- Schlagbezogene 170-kg-N-Obergrenze (Betriebe mit bis zu 160 kg N-Düngung/ha im Durchschnitt im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg/ha mineralisch, sind ausgenommen) statt betriebsbezogener Berechnung.
- Verlängerung der Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau um einen Monat vom 1. 10. bis 31. 1. sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um zwei Monate vom 1. 11. bis 31. 1.
Welche Härtefallregelung ist möglich?
- ein Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Lagerungsanlagen gestellt wurde,
- die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen werden konnten und
- der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat. Für diese Betriebe kann die Düngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, die bis zum 1. 9. ausgesät werden, in roten Gebieten bis 1. 10. 2021 genehmigt werden.
Rote Gebiete – was ist noch offen?
Mit der Ausführungsverordnung Düngeverordnung werden auch die roten Gebiete spätestens Ende 2020 neu ausgewiesen. Diese sollen möglichst verursachergerecht abgegrenzt und differenziert ausgewiesen werden.
Die Bundesregierung wird eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für eine deutschlandweit einheitliche Vorgehensweise zur Ausweisung der roten Gebiete erlassen. Zusätzlich wird auch eine weitere Binnendifferenzierung in den roten Gebieten erfolgen. Zum Umfang und zur genauen Lage der roten Gebiete in Bayern ab 2021 ist im Moment noch keine Aussage möglich.
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