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Forst

Neue Fristen für den Gehölzschnitt

am Montag, 08.02.2010 - 12:46 (Jetzt kommentieren)

Kiel - Ab dem 1. März gelten bundesweit neue Vorschriften für den Gehölzschnitt. Grund dafür ist die Föderalismusreforum, woraufhin Zuständigkeiten im Naturschutz zwischen Bund und Ländern neu aufgeteilt wurden.

Der Artenschutz liegt nunmehr vollständig in der Zuständigkeit des Bundes. Das Bundesnaturschutzgesetz und mit ihm eine Reihe von Regelungen wurde aus diesem Grund überarbeitet, darunter auch der Gehölzschnitt und die Knickpflege.

Bislang waren diese Arbeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 14. März erlaubt. Die neuen Regelungen, die am 1. März in Kraft treten, erlauben diese Arbeiten zukünftig nur noch bis zum 28., beziehungsweise 29. Februar. Weil damit die seit Jahren bekannten und akzeptierten Fristen geändert wurden und diese Regelungen ohne Übergangsfrist in die Zuständigkeit des Bundes übergehen, waren in diesem Jahr Schwierigkeiten bei der Durchführung entsprechender Arbeiten abzusehen.

Um diese zu vermeiden, hat das Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein sich entschlossen, Gehölzschnittarbeiten in der Zeit vom 1. bis 14. März noch übergangsweise zu tolerieren, wenn:

  • entsprechende Arbeiten abgesehen von der zeitlichen Abweichung keine weiteren Mängel aufweisen. Das bedeutet, dass die durchgeführten Maßnahmen jeweils der guten fachlichen Praxis entsprechen müssen;
  • die Arbeiten bis zum 14. März abgeschlossen werden. Bereits erteilte Genehmigungen zum Fällen von Einzelbäumen, die die bisher gültigen Fristen berücksichtigen, können ebenfalls bis zum 14. März 2010 in Anspruch genommen werden.

Die schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerin Dr. Juliane Rumpf betonte: "Damit haben wir eine praktikable Lösung für dieses Jahr gefunden. Ich appelliere an alle Betroffenen, nur unbedingt nötigen Arbeiten noch im März durchzuführen. Alle nicht unbedingt notwendigen Gehölzarbeiten sollten auf die Zeit nach dem 30. September verschoben werden", so die Ministerin. Ausgenommen von den Verboten sind Arbeiten in Wäldern, so genannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf in Erwerbsabsicht gartenbauwirtschaftlich genutzten Grundflächen. (pd)

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