An die Schaffung und Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (5% der beihilfefähigen Ackerfläche), die nur für Betriebe über 15 ha Ackerfläche gilt, werden etliche Bedingungen gestellt. Der Landwirt kann aus einem Katalog verschiedener Maßnahmen auswählen, der die Anlage von speziellen Feld- und Pufferstreifen, den Erhalt von Landschaftselementen und besonders umweltschonenden Wirtschaftsweisen (Zwischenfrüchte, Untersaaten und Leguminosen usw.) umfasst. Je nach ÖVF-Maßnahme bleibt eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung möglich. Die jeweiligen Varianten gehen mit Gewichtungsfaktoren zwischen 0,3 und 2,0 in die Berechnung der Ökologischen Vorrangflächen ein. Die Regelung soll 2017 von der EU überprüft werden.
Zwischenfrüchte
Auch beim Anbau von Zwischenfrüchten, die übrigens mit dem Faktor 0,3 bewertet werden, gibt es einiges zu beachten. Welche Arten erlaubt sind und an welche Regeln und Fristen Sie sich halten müssen, finden Sie hier. Der Gewichtungsfaktor beträgt 0,7.
Landschaftselemente
Welche Auflagen und Bedingungen an Landschaftselemente und Aufforstflächen als Art der ökologischen Vorrangfläche geknüpft sind und was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Stillgelegte Fläche
Auch stillgelegte Fläche gilt unter bestimmten Umständen als ökologische Vorrangfläche. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Fläche ab dem 01.08. für eine Folgekultur vorbereitet wird. Auch eine organische Düngung ist nicht zulässig. Alle Regeln, finden Sie hier.
Kurzumtriebplantage
Energieholz- oder Kurzumtriebsplantagen (KUP) sind mit schnell wachsenden Baumarten, vor allem Pappeln und Weiden, bepflanzt. Sie sind auch förderfähig nach dem Greening. Der Anrechnungsfaktor beträgt 0,3- Hier erfahren sie weitere Fakten zum Anbau von Kurzumtriebsplantagen. Eine Liste der zulässigen Arten finden Sie hier.
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