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Ein Pflanzenschutzmittel, das ohne die bei der Zulassung vorgelegte Primärverpackung vertrieben wird, verliert seine Zulassung.
Ein in den Niederlanden ansässiger Importeur hatte ein Pflanzenschutzmittel umverpackt und als Re-Import unter anderem Namen, aber mit Hinweis auf das Original in Deutschland vertrieben. Der Hersteller des Originals hielt dieses Vorgehen für rechts- und wettbewerbswidrig und hatte geklagt.
Hersteller erhebt Klage gegen Re-Importeur
Klage hatte ein in Belgien ansässiges Unternehmen erhoben, das europaweit Pflanzenschutzmittel vertreibt. Eines dieser Mittel ist ein Insektizid namens Teppeki, Wirkstoff Flonicamid. Für Teppeki existiert eine Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Beklagt wurde eine in den Niederlanden ansässige Firma. Diese importiert Pflanzenschutzmittel und vertreibt diese in Deutschland. 2008 hatte die Firma ein Pflanzenschutzmittel namens Realchemie Flonicamid an einen Kunden in Deutschland geliefert. Auf dem Etikett stand - neben dem Namen des Produkts - ein Hinweis auf das Refernzmittel Teppeki sowie ein Hinweis darauf, dass dies eine eingetragene Marke der ISK Bioscience Europe SA sei und es sich bei dem Produkt um einen Re-Import handle. Eine Zulassung für Realchemie Flonicamid existierte nicht, ebenso wie eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel des Bundessortenamts.
Die beklagte Firma hatte die Ansicht vertreten, dass es sich bei ihrem Insektizid um das Mittel Teppeki handle. Da sie dieses lediglich aufgekauft, umgepackt und wieder nach Deutschland eingeführt habe, sei es hierzulande verkehrsfähig gewesen.
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Bundesgerichtshof: Argumente reichen nicht
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation der beklagten Firma nicht. Wegen der fehlenden Primärverpackung habe diese nicht nachweisen können, dass es sich bei dem Mittel um jenes der klagenden Herstellerfirma handelte, für das eine Zulassung vorliegt. Die Angaben "Referenzmittel Teppeki" und "Re-Import" reichen nicht aus.
Bei dem Verfahren hatte es sich um die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gehandelt.
Eva Ziegler // agrarheute.com
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