Anbieter dürfen Pflanzenstärkungsmittel deutlich unkomplizierter auf den Markt bringen als Pflanzenschutzmittel. Damit ist für den Anwender nicht immer klar ersichtlich, ob die Mittel ausführlich geprüft sind.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zulassungsbehörde will jetzt für mehr Transparenz sorgen. Dazu veröffentlicht sie monatlich eine Streichliste mit Pflanzenstärkungsmitteln, die nicht mehr erlaubt sind.
Zusätzlich hat die Behörde das Zulassungsverfahren jetzt genauer beschrieben.
Hersteller muss Inverkehrbringen lediglich mitteilen
Die Mittel dürfen grundsätzlich schon dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sie dem BVL lediglich mitgeteilt hat. Das vereinfachte Verfahren gilt deshalb, weil die eingehende Prüfung der eingereichten Unterlagen „einige Zeit in Anspruch nehmen kann“, wie das BVL mitteilt.
Aber erst wenn diese Prüfung passiert ist, nimmt das BVL die Präparate auch in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel auf.
Das bedeutet: Es können auch Mittel rechtmäßig im Handel sein, die nicht auf der Liste stehen.
Download: Geprüfte Pflanzenstärkungsmittel
Negativliste mit untersagten Mitteln
Mit einer Negativliste will das BVL jetzt mehr Transparenz schaffen. Sie enthält – monatlich aktualisiert – jene Pflanzenstärkungsmittel, die nicht mehr „verkehrsfähig“ sind.
In der Streichliste vermerkt das BVL, ob die Behörde selbst den Handel verboten oder der Hersteller den Antrag zurückgezogen hat.
Wann sind die Mittel verkehrsfähig?
Wann Pflanzenstärkungsmittel verkehrsfähig sind, regelt das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG). Hier ist die oben genannte Anzeigepflicht vorgeschrieben.
Außerdem dürfen die Mittel bei sachgerechter Anwendung Mensch, Tier, Wasser und den Naturhaushalt nicht schädigen. Und sie müssen klar deklariert sein. Hat das BVL Zweifel, dass diese Punkte erfüllt sind, kann es den Handel verbieten.
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