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Düngevorschriften

Pflicht zur Stoffstrombilanz: Diese Betriebe trifft es ab 2023

Ab 2023 müssen die meisten Betriebe für die Nährstoffe eine Stoffstrombilanz erstellen.
am Freitag, 09.12.2022 - 08:10 (Jetzt kommentieren)

Ab 2023 ist die Stoffstrombilanz Pflicht. Wir zeigen, welche Betriebe betroffen sind und was ab 2023 gilt.

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Vorgaben für das Erstellen von Stoffstrombilanzen. Durch neue Änderungen fallen die meisten Betriebe unter die Bilanzpflicht. Bisher waren nur bestimmte Betriebe, etwa mit einer höheren Aufnahme von Wirtschaftsdünger betroffen.

Die Novelle der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) passt das Bewertungsschema für die Stickstoffbewertung an. Zusätzlich gibt es neue Bewertungskriterien für Phosphor.

Welche landwirtschaftlichen Betriebe sind betroffen?

Mit den neuen Vorschriften werden folgende Betriebe bilanzpflichtig:

  • Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
  • Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV)
  • Betriebe mit einer Wirtschaftsdünger-Aufnahme von mehr als 750 kg Gesamt-N
  • Biogasanlagenbetreiber, die Substrat von stoffstrombilanzpflichtigen Betrieben aufnehmen oder Wirtschaftsdünger an diesen abgeben (Funktioneller Zusammenhang).

Was bedeutet Stoffstrombilanz?

Die Stoffstrombilanz soll einen Überblick über die Nährstoffeffizienz eines landwirtschaftlichen Betriebs geben. Sie umfasst alle Zufuhren und Abfuhren eines Betriebs und ist damit deutlich detaillierter als der bisherige Nährstoffvergleich. Neben (Wirtschafts-)Düngern fließen auch Futtermittel, Saatgut sowie der Zu- und Verkauf von Vieh mit ein.

Der Stickstoffsaldo darf 175 kg N/ha (oder den betriebsspezifischen Grenzwert (+10 %)) nicht überschreiten. Stickstoffeinträge in Luft oder durch Auswaschung werden nicht abgezogen.

Bis wann müssen Landwirte die Stoffstrombilanz fertig haben?

Die Stoffstrombilanz ist spätestens 6 Monate nach Ende des Düngejahres anzufertigen. Zu- und Abfuhren aus dem Betrieb müssen aber spätestens 3 Monate später nach der Transaktion aufgezeichnet sein.

  • Betriebe, die das Wirtschaftsjahr als Grundlage für die Düngebedarfsermittlung nehmen, müssen die Stoffstrombilanz bis zum 31.12.2024 rechnen
  • Für Betriebe, die den Düngerbedarf auf Basis des Kalenderjahrs ermitteln, gilt der 30.06.2024

Rechtliche Konsequenzen hat die Stoffstrombilanz bislang noch nicht. Trotzdem empfehlen die Offizialberatungen der Länder, sich intensiv mit dem Ergebnis auseinanderzusetzen und die betrieblichen Gegebenheiten anpassen. 

Mit Material von LTZ Augustenberg, LfL, LWK Niedersachsen
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