An Randstreifen wimmelt und brummt es zur Zeit von Insekten. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gib Tipps und Hinweise, wie Sie diesen Lebensraum für viele Pflanzen- und Tierarten richtig pflegen und damit erhalten.
Saumbiotope nur extensiv mähen
Eine regelmäßige Mahd von Saumbiotopen ist unnötig. Wo der landwirtschaftliche Betrieb nicht gestört wird, sollte man mehrere Jahre ohne Mahd anstreben und nur punktuell in Problembereichen gemäht werden.
Es gibt dennoch mehrere Gründe, wann mähen sinnvoll ist: zur Sicherung und Passierbarkeit der Wege, für die Pflanzenhygiene und für einen schadlosen Wasserabfluss. Mahdtermine sollten dann so geplant werden, dass bodenbrütende Vögel ihre Jungenaufzucht vollenden können und dass die wichtigsten Pflanzen bereits verblüht sind. Bei Wegen sollte möglichst nur eine Seite gemäht und abwechselnd ein Streifen bis ins nächste Jahr stehen gelassen werden. Außerdem sollte nicht tiefer als 10 cm gemäht werden.
Der Balkenmäher ist dem Schlegelmäher vorzuziehen. Wenn es ein Schlegelmäher sein muss, sollte zur Schonung der Kleinlebewesen möglichst ohne Stützwalze gearbeitet werden.
Keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel in Randstreifen
Saumbiotope dürfen nicht mit Pflanzenschutz- oder Düngemitteln behandelt werden. Aber die Saumflächen können durch abdriftende Pflanzenschutzmittel gefährdet werden. Deshalb ist auf die korrekte Einstellung der Pflanzenschutzspritze und des Düngerstreuers zu achten. Denken Sie an Abstandsvorgaben, Windstärke und -richtung.
Randstreifen nicht abbrennen
Nach Bundesnaturschutzgesetz ist das Abbrennen der Bodendecke auf folgenden Flächen verboten:
- Wiesen
- Feld- und Hochrainen
- ungenutztes Gelände
- an Hecken und Hängen
Flurstücksgrenzen beachten
Die Schlaggrenzen sind zu beachten. Das gilt natürlich ganz besonders, wenn die Biotopflächen in fremdem Eigentum stehen. Wer zu nahe an die Saumbiotope heranarbeitet, ob unabsichtlich oder um die Nutzfläche zu vergrößern, gefährdet diese.
Feldraine sind beihilfefähig
Seit dem 1. Januar 2015 sind Feldraine geschützte Landschaftselemente (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnungen). Hat der Betriebsinhaber ein Nutzungsrecht, dann sind diese Flächen beihilfefähig für Direktzahlungen. Feldraine in diesem Sinne sind "überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet." Diese Feldraine dürfen nicht beseitigt werden.
Verbotszeiträume beachten
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen folgende Pflanzen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden:
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen
- Hecken
- lebende Zäune
Röhrichte dürfen auch außerhalb dieser Zeiten nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um Zuwachs zu beseitigen oder die Bäume gesund zu halten.
Regeln fürs Grabenfräsen
Ständig wasserführende Gräben dürfen nicht mit Grabenfräsen geräumt werden, wenn dadurch der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird. Diese „erhebliche Beeinträchtigung“ kann man vermeiden, wenn man im Winter (vom 01.10. bis zum 15. 02.) mit geringer Drehzahl (weniger als 7 m/s) fräst und das nur an kürzeren Grabenabschnitten oder einseitig.
Richtige Pflegetermine einhalten
Die Zeit von Oktober bis Februar ist optimal für Pflegearbeiten. Wenn es gar nicht anders geht, sollte erst ab 15. Juli an Randstreifen gearbeitet werden.
In ausgewiesenen Schutzgebieten oder wo besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten vorkommen, können weitere Bestimmungen gelten. Auskunft erteilt hier die zuständige Untere Naturschutzbehörde beim jeweiligen Landkreis.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.