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Neonicotinoide

Verbot von Clothianidin und Imidacloprid könnte aufgehoben werden

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am Freitag, 18.09.2020 - 09:49 (Jetzt kommentieren)

Die Bayer AG könnte mit ihrer Klage gegen das Verbot von Clothianidin und Imidacloprid Erfolg haben. Da während des Rechtsstreits die Auflagen der beiden Insektizide strenger geworden sind, dürfte sich die Vermarktung trotzdem schwierig gestalten.

Vor sieben Jahren wurden folgende drei Neonicotinoide in der EU wegen ihrer schädigenden Wirkung auf Bienen verboten:

Im Mai 2018 bestätigte das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Anwendungsverbote, die Kläger Bayer und Syngenta verloren das Verfahren gegen die Europäische Kommission zunächst (Rechtssachen T‑429/13 und T‑451/13). 

Gegen diese Entscheidung legte der Bayer-Konzern, der die Neonicotinoide Clothianidin und Imidacloprid herstellt, Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein (Rechtssache C‑499/18 P). Der Thiamethoxam-Hersteller Syngenta zog nicht vor die zweite Instanz. 

Dem Urteil des EuGH ging gestern die Empfehlung (C‑499/18 P) der EU-Generalanwältin Juliane Kokott voraus. Kokott plädierte für eine Aufhebung des Verbots der beiden Insektizide, jedoch betonte sie, dass Bayer in diesem Falle die Wirkstoffe wegen der inzwischen verschärften Auflagen trotzdem nicht vermarkten könne. 

Ein Urteil des EuGH wird in einigen Wochen erwartet. In der Regel folgt der EuGH den Empfehlungen der Generalanwälte. 

Rechtliche Klärung im Mittelpunkt

In ihrem Schlussantrag weist Kokott darauf hin, dass die Europäische Kommission nach Erlass des angefochtenen Urteils die Anwendung der beiden Insektizide noch weiter eingeschränkt habe. Die Genehmigung für Clothianidin sei inzwischen ohnehin ausgelaufen. 

"Ein Erfolg des vorliegenden Rechtsmittels oder gar der Klage würde somit Bayer nicht die weitere Vermarktung dieser Wirkstoffe ermöglichen", erläutert Kokott. Auch Schadenersatzansprüche könne Bayer wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr geltend machen. 

Dem Konzern ginge es in erster Linie also um rechtliche Klärung. Mit der Aufhebung des Verbots wolle Bayer bei der Bewertung seiner weiteren Pflanzenschutzmittel ähnliche Rechtsfehler vermeiden. 

Fehler lag bei nicht-gewerblicher Anwendung

Kokott stellte fest, dass der Kommission bei der Bewertung der nicht-gewerblichen Anwendung der Pflanzenschutzmittel ein Fehler unterlaufen sei: Bei ihrer Entscheidung habe die Kommission "auf jede Würdigung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten, etwa der von Bayer vorgelegten Umfragen, verzichtet", so die Generalanwältin. Aus diesem Grund müsse das Urteil aufgehoben werden. 

Mit Material von dpa
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